Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten werden darf. Diese Maximalgeschwindigkeit muß an der 
Maschine angezeichnet sein. 
(2) An jedem Lokomotiokessel muß sich eine Einrichtung zum Anschluß eines Kontrolmanometers be- 
finden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer 
geprüft werden kann. ' 
(3) Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche unabhängig 
von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede für sich während der 
Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser 
Vorrichtungen muß außerdem geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand 
im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten; 
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen Erkennung 
der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe 
des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar 
und eine in die Augen fallende Marke des zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein; 
3. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine so ein- 
gerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert 
werden kann. Die Konstruktion dieser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß den- 
selben eine vertikale Bewegung von 3 Millimeter möglich ist; 
4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne 
Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der Mano- 
meter muß die größte zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke 
bezeichnet sein; 
5. mit einer Dampfpfeife. 
S. 9. 
Revision der Lokomotiven und Tender. 
(1) Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-polizeilichen Prüfung 
unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung über 
den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der Name des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, die 
laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an 
der Lokomotwe bezeichnet sein. 
(2) Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege sind Register zu führen. 
Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Diese 
Revision hat bei neuen oder mit neuen Kesseln versehenen Lokomotiven zu erfolgen, bevor sie in Betrieb ge- 
nommen werden. Die Revision ist nach jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch später als nach 
3 Jahren zu wiederholen. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive er- 
strecken muß, ist der Lokomotivkessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu füllen und mittelst einer 
Druckpumpe zu probiren. 
(3) Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt, daß die Prü- 
fung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage 
der zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem 
Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für 
diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt 
es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger 
ist, als der vorstehend vorgeschriebene. 
(4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht wieder 
in Dienst genommen werden. 
(5) Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Manometers zu prüfen. 
(6) Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung des Lokomotivkessels muß eine innere Revision desselben 
vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestens je 6 Jahren ist diese 
Revision zu wiederholen. 
(7) Ueber die Lokomotivrevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die Ergebnisse zu ver- 
zeichnen sind.
	        
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