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(8) In jedem Verwaltungsbezirke muß eine Vorrichtung vorhanden sein, mittelst welcher die Kontrol-
manometer jeder Zeit durch Wasserdruck geprüft werden können.
8. 10.
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger.
(1) An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender und Tenderlokomotiven müssen
Bahnräumer angebracht sein.
(2) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vorrichtungen versehen sein,
welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem Aschkasten und dem Schornstein zu verhüten bestimmt sind.
§S. 11.
Bremsen der Lokomotiven und Tender.
(1) Tenderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden Bremsen ver-
sehen sein.
(2) Diejenigen Lokomotiven, welche zur Beförderung von Personenzügen mit mehr als 60 Kilometer
Geschwindigkeit in der Stunde oder 1 000 Meter in der Minute dienen, mussen mit Vorrichtungen versehen
sein, welche es ermöglichen, daß die Tenderbremse sowohl vom Heizer mit der Hand bedient, als auch zugleich
mit den Wagenbremsen vom Führerstande aus in ni- gesetzt werden kann.
12.
Beschaffenheit der zrzeuge und Kuppelungen.
(1) Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen auf Federn ruhen,
mit elastischen Zugapparaten und an jedem Ende mit elastischen Buffern versehen sein.
(2) Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
.(6#3) Die Stärke der Radreifen muß bei Lokomotiven und Tendern, Personen-, Post= und Gepäckwagen
mindestens 24 Millimeter, bei allen übrigen Fahrzeugen mindestens 20 Millimeter betragen, und zwar bei
einer Entfernung von 66 Millimeter von der Innenkante des Nadreifens gemessen. Bei Rädern, deren Reifen
durch eine Befestigungsnuth in der Vertikalebene des Laufkreises geschwächt ist, müssen noch an der
schwächsten Stelle die bejeichneten Maße innegehalten werden.
(4) Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger Weise so mit ein-
ander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der angespannten Kuppelungsvorrichtung die
Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt.
(5) Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvorrichtung zugleich für
die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(6) Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen, beim niedrigsten
zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter von der Schienenoberkante entfernt bleiben.
(7) Die mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder 1 000 Meter in der Minute
fahrenden Personenzüge müssen mit durchgehenden Bremsen, d. h. solchen Bremsen versehen sein, welche gleich-
zeitig vom Lokomotioführerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden können.
(8) Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müssen in der nach §. 13 erforder-
lichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient werden können.
§. 13.
Zahl der Bremsen eines Zuges.
(1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive so viele kräftig
wirkende Bremsvorrichtungen bedient sein, daß durch die letzteren
bei Personenzügen, bei Güterzügen,
auf Horizontalen
wie auf Neigungen bis 1:500 einschl. mindestens der 8. Theil, der 12. Theil,
auf Neigungen
von 1:500 ausschl. = 1:300 OD - 6. - 2150. -
-1:300 - -1:200 - - 5. - : 8.
1:200 1:100 - - = 4. - -: 7.
1:100 - -1:60 - - 3. - = 5. „O
" 1:60 - 1: 40 - - 2. - -4. -