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der Räderpaare gebremst werden kann. Bei dieser Berechnung sich ergebende überschießende Bruchtheile sind
hierbei als ein Ganzes zu rechnen. Züge, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter= als auch zur Personen-
beförderung bestimmt sind, sowie Militärzüge sind wie Personenzüge zu behandeln, wenn ihre Fahrgeschwin-
digtet 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute übersteigt, anderenfalls dagegen wie
üterzüge.
(2) Bei Feststellung der zu bremsenden Räderpaare eines Güterzuges ist bezüglich der Gesammtzahl
der Achsen wie der Bremsachsen eine unbeladene Achse als halbe Achse zu rechnen.
(3) Erstreckt sich zwischen zwei Stationen die stärkste Neigung auf eine Bahnlänge von weniger als
1 000 Meter und kommt diese Neigung in derselben Richtung nur einmal vor, so ist für die Berechnung der
Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend.
(4) Die Landesaussichtsbehörde ist ermächtigt, unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts für die
Bemessung der Zahl der zu bremsenden Räderpaare anderweite Grundsätze zuzulassen.
(5) Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis 1:60 einschließlich auf den 6. Theil und
auf Neigungen von 1:60 ausschließlich bis 1: 40 einschließlich auf den 5. Theil
der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn
1. die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer in der Stunde oder 300 Meter in der Minute
nicht überschritten wird,
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt und .
3. bei der Thalfahrt durch geeignete Kontrolapparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau
festgestellt wird.
(6) Bei Personenzügen von mehr als 60 Kilometer Fahrgeschwindigkeit in der Stunde oder 1 000 Meter
in der Minute sind die nach Obigem erforderlichen gebremsten Räderpaare um eines zu vermehren.
(7) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:40 haben, sind für das Bremsen der Züge
von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
8. 14.
Verschluß und Beleuchtung der Personenwagen.
(1) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen mit mindestens
doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung versehen sein, von denen eine aus
einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß
das Oeffnen derselben den im Wagen befindlichen Passagieren möglich ist. »
(2) Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutzvorrichtungen gegen das
Einklemmen der Finger angebracht sein.
(3) Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Beleuchtung derselben im Innern versehen sein.
8. 15.
Signallaternenstützen.
(1) Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen laufenden Güterwagen
müssen mit den erforderlichen Laternenstützen versehen sein, welche so anzubringen sind, daß die aufgesteckte
Laterne entweder zur Seite des Wagens oder über die Decke desselben hervorragt.
(2) Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im ersteren Falle höchstens
3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter bet ragen, währenddie Mitte (Vertikalachse) der Stützen im
asteren Fale höchstens 1,400 Meter, im letzteren höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt
sein darf.
(3) Die Laternenstützen müssen die Form einer abgestumpften Pyramide mit quadratischem Querschnitt
von im Lichten 0,046 Meter oberer und 0,035 Meter unterer Länge und Breite bei 0,076 Meter Höhe der-
selben haben und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternen-
kastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0,250 Meter Breite und
0,280 Meter Höhe betragen und derjenige des Laternenaufsatzes (Schornstein) nur 0,140 Meter Breite und
0,120 Meter Höhe haben.