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b. Optische sind in nachstehender Weise mit dem Arm zu geben.
bei Tage: bei Dunkelheit:
29 a. Vorziehen. Senkrechte Bewegung des Armes Senkrechte Bewegung der Hand-
von oben nach unten. laterne von oben nach unten.
30 a. Zurückdrücken. Wagerechte Bewegung des Armes Wagerechte Bewegung der Hand-
hin und her. laterne hin und her.
31 a. Halt. Kreisförmige Bewegung des Armes. Kreisförmige Bewegung der Hand-
aterne.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln fahrende Lokomotiven
Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zugelassen sind.
2. Diese Signalordnung tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle der bisher geltenden Signalvorschriften
in Kraft; sie findet Anwendung auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von derselben
sind diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen,
bei welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit Zustim-
mung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Ausnahme für zulässig erkannt wird
Dieselbe wird durch das „Central-Blatt für das Deutsche Reich" und außerdem von den Bundes-
regierungen publizirt.
Die von den Aussichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen
sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
3. Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen ohne besondere Schwierig-
keiten bis zum 1. April 1886 nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden
Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden.
Bereits bewilligte Befristungen werden hiervon nicht berührt.
4. Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Bahnstrecken, welche von ausländischen Bahnver-
waltungen betrieben werden, können Ausnahmen von dieser Signalordnung von der betreffenden
Landesregierung unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
Berlin, den 30. November 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
v. Boetticher.