Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

— 570 — 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands. 
Vom 30. November 1885. 
  
In Gemäßheit der vom Bundesrath in der Sitzung vom 26. November d. Is. auf Grund der Artikel 42 
und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse lautet der Text der Normen für die Konstruktion und Aus- 
rüstung der Eisenbahnen Deutschlands wie folgt: 
Normen 
für die 
Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands. 
I. Konstruktion der Eisenbahnen. 
§. 1. 
Bauprojekt. 
(1) Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit einem zweiten Geleise zu 
süe sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung der Möglichkeit hierzu in angemessener Weise Bedacht 
zu nehmen. 
(2) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig von baulichen Anlagen frei- 
zuhalten, daß mindestens das Normalprofil des lichten Raumes — für die freie Bahn nach Anlage A, für 
— Babhnhäfe und Haltestellen nach Anlage B — vorhanden ist. 
— (3) Die bis zu 50 mm eüber Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen Gegenstände müssen 
außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens 150 mm von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt 
bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf das Maß auf 135 mm eingeschränkt 
werden. Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 mm 
betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen allmälig bis auf 41 mm eingeschränkt werden. In 
gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Geleises hervortretenden un- 
beweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der Spurerweiterung größer 
sein, als die vorgenannten Maße. 
Hund ant Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu gestatten sind, bestimmt der 
undesrath. 
(5) An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann nach Art ihrer 
Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 
§. 2. 
Bauwerke. 
(1!) Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen bestimmter Brücken ist nur aus- 
nahmsweise gestattet und bedarf in jedem Falle der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde. 
(2) Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile der Ueberbaukonstruktion aus ge- 
walztem oder geschmiedetem Material herzustellen. 
S. 3. 
Breite des Bahnkörpers. 
Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnitten und auf Dämmen ist so zu 
bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die Unterkante der Schienen des nächstliegenden Geleises ge-
	        
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