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maschinen zur Verwendung kommen, mindestens eine Drehscheibe, deren Durchmesser nicht unter 12 m betragen
darf, vorhanden sein.
2) Die Hauptträger derselben sollen aus Schmiedeeisen oder Stahl hergestellt sein.
S. 16.
Perrons.
(1) Die Höhe der Perrons für den Personenverkehr darf ohne Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-
Amts nicht mehr als 0,380 m über Schienenoberkante betragen.
(2) Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Säulen 2c., müssen bis zu einer Höhe von
2,500 m über Perron mindestens 3 m im Lichten von der Mitte desjenigen Geleises entfernt sein, für welches
der Perron benutzt wird.
§S. 17.
Bedürfnißanstalten.
Auf den Stationen sind in der Nähe der Perrons Bedürfnißanstalten anzuordnen und die Zugänge
zu denselben weithin sichtbar zu bezeichnen.
5. 18.
Rampen.
(1) Auf Bahnhöfen und Haltestellen, wo die Ein= und Ausladung von Fahrzeugen oder Vieh in
größerem Umfange zu erwarten steht, sind feste Rampen herzustellen, deren Höhe über Schienenoberkante nicht
über 1,120 m beträgt. Diese Rampen müssen zur Verladung von der Seite und wenigstens eine derselben
zur Verladung vor Kopf eingerichtet sein.
(2) Für geringeren Verkehr genügt die Bereitstellung beweglicher Rampen.
(3) Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite entweder die Vorbeiführung aller Fahr-
zeuge ohne Rückbewegung auf diesen Geleisen oder aber die successive Vorführung von je 20 Fahrzeugen vor
eintretender Rückbewegung gestatten.
(4) Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden Rampengeleises oder eines
solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Verkehr geboten, so genügt es, wenn die Situtrung
der Laderampe in der Art erfolgt, daß das Rampengeleise für die Vorführung von mindestens 20 Wagen
anstandslos verlängert werden kann.
S. 19.
Güterschuppen.
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von Zügen zu befahrenden Ge-
leisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nicht übersteigen.
8. 20.
Lademaß.
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst welcher die Ladungen auf
offenen Güterwagen bezüglich der größten zulässigen Ausladungen kontrolirt werden können.
5. 21.
Wasserstationen.
(1) Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach den jeweiligen Betriebs-
bedürfnissen erforderliche Wassermenge kann von der Aussichtsbehörde festgesetzt werden. Die Wasserstationen
sind angemessen zu vertheilen.
(2) Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens ein Kubikmeter Wasser liefern können.
(3) Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2,850 m über Schienenoberkante liegen.
§. 22.
Werkstätten.
Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Reparaturen an den Betriebsmitteln sicher
und schnell ausgeführt werden können.
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