Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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(2) Für Güterwagen ist ein kleinerer Radstand als 2,500 m nicht anzuwenden und soll das Maß von 
4,500 m für den Radstand nicht überschritten werdem 
s. 27. 
Wageng estelke. 
Die normale Höhe des Fußbodens der unbeladenen Güterwagem über Schienenoberkante beträgt 1,220 m. 
§. 28. 
Bremsen. 
(1) Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben eine annähernde Fest- 
stellung der Achsen erzielt werden kann. · · » « 
(2) Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets nach rechts ge- 
dreht werden. 
K 29 
Rabbruck. 
Bei sämmtlichen Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiem bei volker Ausnutzung der 
festgesetzten Tragfähigkeit nicht mehr als 7 000 kg betragen. 
& 30.— 
Zug= und Stoßapparate. 
(1) Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den Tendern an der hinteren 
Stirnseite und bei Tender-Lokomotiven und allen übrigen Fahrzeugen, mit Ausnahme der## nur' in Arbeitszügen 
laufenden, an beiden Stirnseiten mit elastischen Zug= und Stoßapparnten versehen sein. Die Mitte der Zug- 
und Stoßapparate darf über Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen nicht höher als 1 065 mi und bei 
beladenen Fahrzeugen nicht tiefer als 940 mm liegen. 
(2) Die Untergestelle der Wugen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke gebauten, müssen mit durch- 
gehenden Zugstangen versehen sein. 
31. 
Zugvorrichtung. 
(1!) Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die Länge, um welche sie gegen 
die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens 50 mm. und nicht mehr als 150 mm beträgt. 
2) Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von der Stoßfläche der nicht zusammen- 
gedrängten Buffer nicht weniger als 345 mm und nicht mehr als 395 mm entfernt sein. 
§. 32. 
Buffer. 
(1) Die horizontale Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagem soll vom Mltte# zu Mäitte“ 
1 750 mm betragen. Der Abstand der vorderen Bufferfläche von der Kopfschwelle des Wagens ist bei vöollig 
zusammengedrängten Buffern mindestens zu 370 mm anzunehmen. 
(2) An jeder Kopfseite des Wagens muß die Stoßffläche des einen Buffers eben, die des anderen ab- 
gerundet sein, und zwar so, daß), vom Wagen aus gesehen) die Scheibe des linkem Büuffers eben, die des 
rechten rund erhöht ist: Der Durchmesser der' Bufferscheiben soll mindestens 340 mm und die Höhr der 
Wölbung der abgerundeten Scheiben in der Mitte 25 mm betrugen. 
8. 33. 
Kuppelung. 
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nuv in Arbeitszügen laufenden, müssen mit Schrauben 
kuppelungen versehen sein. 
§ 341 
Rabweifen. 
Die Breite der Radreifen soll nicht weniger als 130 mm und nicht über 150 mm betragen. 
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