Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Durchmesser der Acse Des Achsschenkels Größte zulässige Brutto- 
1 * 
in der Nabe mindestens Durchmesser mindestens Länge höchstens belastung einer? Achse 
W mm mm kg 
100 62 150 4 300 
105 66 156 5 000 
110 70 162 5 800 
115 74 166 6 600 
120 78 170 7 500 
125 82 174 · 8500 
130 86 178 9 600 
135 90 182 10 700 
140 94 185 12 000 
145 98 188 13 200 
  
  
  
(2) Bei Anwendung von Schweißeisen sind die Belastungen um 16 Prozent zu verringern. 
(3) Werden größere Schenkellängen angewendet, so sind auch die Durchmesser entsprechend zu 
vergrößern. 
(4) Bei den Achsen der Personen-, Post= und Gepäckwagen soll die Stärke in der Nabe nicht unter 
115 mm und die größte zulässige Bruttobelastung um 20 Prozent geringer sein, als die Tabelle im Absatz 1 
dieses Paragraphen angiebt. 
(5) Wagen= und Tenderachsen dürfen keine Absätze an den Naben haben und sind überhaupt an den 
Achsen und Achsschenkeln alle scharfen Absätze zu vermeiden. 
III. Schlußbestimmungen. 
8. 39. 
a 8 Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1886 an Stelle der bisher geltenden 
in Kraft. 
(2) Sie finden Anwendung auf die Bahnen von normaler Spurweite, und zwar: 
1. in ihrem Abschnitt 1 
a) auf alle Bahnen, welche nach diesem Zeitpunkte in Angriff genommen werden, 
b) auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe befindlichen Bahnen, insofern die be- 
treffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach dem 1. April 1886 einem um- 
fassenderen Umbau unterworfen werden; 
2. in ihrem Abschnitt II 
a) auf diejenigen Betriebsmittel, welche nach diesem Zeitpunkte neu beschafft werden, 
b) sowie auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten Betriebsmittel, welche 
nach dem 1. April 1886 eine vollständige Umänderung erleiden. 
(3) Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Ausnahmen in Rücksicht auf besondere 
Verhältnisse von der Landesregierung unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
S. 40. 
Auf Bahnen, welche nach der übereinstimmenden Erklärung der Landesregierung und des Reichs- 
Eisenbahn-Amts zu den Bahnen untergeordneter Bedeutung gehören, finden die Vorschriften der §§s. 1 bis 38 
einschließlich allgemein keine Anwendung. 
Berlin, den 30. November 1885. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher.
	        
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