Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

Nachtrag 
Ur. 8 des Ceutral-Klutts für das Deutsche Reich. 
Berlin, Freitag, den 20. Februar 1885. 
  
  
— — — 
Inhalt: Zoll= und Steuer-Wesen: Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend die vorläufige Einführung von 
Eingangszöllen auf Weizen, Roggen, Buchweizen und GersstteeHr Seite 47 
  
Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Bekanntmachung. 
De Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Februar d. J. zu dem Gesetze, betreffend die vorläufige 
Einführung von Aenderungen des Zolltarifs, vom 20. Februar d. J. (Reichs-Gesetzblatt Seite 15) sowie 
zur Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Weizen, 
Roggen, Buchweizen und Gerste, vom 20. Februar d. IJ. (Reichs-Gesetzblatt Seite 16) folgende Bestimmun- 
gen getroffen: 
l 
1. Wer auf Grund der Bestimmungen in Absatz 2 des §. 1 des vorgedachten Gesetzes die Eingangs- 
abfertigung von Waaren, für welche durch eine auf Grund des Gesetzes erlassene Anordnung des Reichskanzlers 
eine Zollabgabe vorläufig in Hebung gesetzt ist, nach dem im Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879 vor- 
geschriebenen Zollsatze in Anspruch nimmt, hat der Zolldirektivbehörde den Nachweis zu führen, daß durch 
einen vor dem 15. Januar d. J. abgeschlossenen Vertrag die unmittelbare Lieferung dieser Waare nach 
dem Zollinlande bedungen worden ist. 
2. Der Nachweis ist in der Regel durch Vorlage eines vor dem 15. Januar d. J. im Zollinlande 
gerichtlich oder notariell ausgenommenen oder beglaubigten Vertrages zu führen. Der Beweis durch minde- 
stens zwei vereidigte Zeugen ist zwar gleichfalls zuzulassen, jedoch als genügend nur dann anzuerkennen, 
* dee Beugen Inländer sind und gegen ihre Glaubwürdigkeit nach den angestellten Erhebungen Bedenken 
nicht obwalten. 
II. 
1. Für denjenigen Roggen, welcher in Spanien oder in einem der vertragsmäßig meistbegünstigten 
Staaten“) nachweislich produzirt worden ist, wird bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Eingangszoll nach 
  
*7) Anmerkung: 
Hierzu gehören gegenwärtig die folgenden Staaten: 
Argentinische Konföderation, 
Belgien, 
Chile, 
Costarica, 
Frankreich, 
Griechenland, 
Großbritannien, 
Hawalische Inseln, 
talien, 
Korea, 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.