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Beilage
Nr. 23 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Berlin, Freitag, den 4. Juni 1886.
Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. d. M. beschlossen:
I. Die Bestimmungen des Begleitschein -Regulatios (Beschluß des Bundesraths des Zollvereins vom
20. Dezember 1869) werden, wie folgt, abgeändert beziehungsweise ergänzt:
1. Der letzte Absatz des §. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einrichtung dieser Begleitscheine ist aus den anliegenden Mustern A, B und C zu Must
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entnehmen. uͤng
2. Der 4. Absatz des 8. 6 erhält folgende Fassung: «
„Außerdem ist in dem Revisionsbefunde die Tarifnummer, welcher die Waaren angehören,
sowie die Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses anzumerken.“
3. Der 8. 7 erhält folgende Fassung:
„Die Ausfertigung eines Begleitscheins I erfolgt nach dem Muster A, und zwar entweder:
a) durch Ausfüllung der Spalten 1 bis 11 und 13 nach Anleitung der Probe-Eintra= Muster 4
gung 1 für sämmtliche zu der betreffenden Sendung gehörige Waaren, oder Probe. nnit
b) in der Art, daß auf die dem Begleitschein anzustempelnde Anmeldung (8. 4) Bezug 7
genommen wird, oder endlich
xc) bei Benutzung des Musters A als Anmeldung nach Anleitung der Probe-Eintragungen 2 Muste
und 3.“ Probel, 4 mit
4. An die Stelle des Absatzes 4 des §. 8 treten folgende Bestimmungen: Zungen 13
„Die Begleitschein-Formulare sind, auch bezüglich des Formats (38 cm Höhe und 48 cm «-
Breite), der Farbe und sonstigen Beschaffenheit des zu verwendenden Papiers, nach Maßgabe
der Muster (Anlagen zu 8. 1) herzustellen.
Zu den den Begleitscheinen anzustempelnden Anmeldungen (§8. 11 und 21) ist Papier von
gleicher Beschaffenheit (Format, Farbe 2c.) zu verwenden. Dieselben dürfen jedoch auch in
halber Höhe des Begleitschein-Formats hergestellt werden.
Auch kann den Eisenbahnverwaltungen, Dampfschiffahrts-Agenturen, Spediteuren, Groß-
händlern r2c. von Seiten der Ausfertigungsämter gestattet werden, die Begleitschein= und An-
meldungsformulare nach Maßgabe der vorgeschriebenen Muster auf eigene Kosten drucken zu
lassen. Formulare, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind von der amtlichen Ver-
wendung auszuschließen.“
5. An die Stelle der beiden ersten Absätze des §. 10 tritt folgende Vorschrift:
„Bei der Ausfertigung eines Begleitscheins I nach der Bestimmung unter a des S§. 7
bleiben die Spalten 5 bis 7 des Formulars insoweit unausgefüllt, als die Gattung und
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