Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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7. Im 8. 10, „Dringende Telegramme“ betreffend, erhält der zweite Satz folgenden veränderten 
Wortlaut: 
Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 18 Pfennig, bz. bei Stadttelegrammen 
eine Gebuͤhr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von M 1,80 bz. von 90 Pfennig 
erhoben (vergl. 8. 9). 
8. Im §. 11, „Bezahlte Antwort“ betreffend, werden die Absätze I, II und IV wie folgt, 
abgeändert: 
1 Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, vorausbezahlen; 
die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend einer Art von 30 Wörtern nicht 
überschreiten. · 
II Für das vorauzubezahlende Antwortstelegramm wird, wenn der Aufgeber die für die Antwort 
bezahlte Wortzahl nicht angegeben hat, die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern berechnet. 
Soll eine andere Wortzahl für die Antwort vorausbezahlt werden, so hat der Aufgeber den vor der Auf— 
schrift niederzuschreibenden Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(R P)“ durch die Angabe der vorausbezahlten 
Wortzahl zu ergänzen; z. B. „18 Wörter Antwort bezahlt“ oder „(R P 18).“ Der Aufgeber eines Tele- 
gramms mit mehreren Aufschriften, welcher die von den Empfängern seines Telegramms verlangte Antwort 
bezahlen will, hat vor die Angabe jedes einzelnen Empfängers, dessen Antwort er vorausbezahlt, den unter 
Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(R P)“ zu 
setzen. Wenn der Aufgeber eine dringende Antwort bezahlen will, so hat er den unter Umständen durch 
die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt" oder „(R PD)“ vor der 
Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von entsprechender 
Wortzahl zur Erhebung. « · 
Iv Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet nicht statt. 
9. Im 8. 12, „Verglichene Telegramme“ betreffend, erhält der zweite Satz des Absatzes 1 
folgenden veränderten Wortlaut: 
In diesem Falle hat er vor der Aufschrift den Vermerk „Vergleichung“ oder „(T C)“ nieder- 
zuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen Anstalten, welche bei seiner Beförderung mit- 
wirken, vollständig zu vergleichen. 
Ferner ist im Absatz II statt der Angabe „gleich der Hälfte“ zu setzen: 
gleich einem Viertel 
10. Im §. 13, „Empfangsanzeigen“ betreffend, ist am Schlusse des Absatzes 1 nach- 
zutragen: 
Er hat in diesem Falle vor die Aufschrift den Vermerk „Empfangsanzeige bezahlt“ oder „(C R)“ 
zu schreiben. 
11. Im §. 16, „Vervielfältigung von Telegrammen" betreffend, erhält der Absatz II hinter 
den Worten „in die Wortzahl eingerechnet werden;“ folgende veränderte Fassung: 
für die zweite und jede weitere Ausfertigung wird bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern eine Gebühr 
von je 40 Pfennig und bei längeren Telegrammen für jede Reihe oder den Bruchtheil einer Reihe von 
100 Wörtern eine Gebühr von je 40 Pfennig mehr erhoben. In dieser Berechnung erscheint die Gesammt- 
zahl der Wörter des Textes, der Unterschrift und der Aufschrift, und zwar wird die Gebühr für jede Auf- 
schrift besonders festgestellt. · 
12. Im §. 17, „Weiterbeförderung“ betreffend, treten folgende Aenderungen ein: 
1. Der Absatz m erhält bis zu den Worten „1. für Telegramme“, folgende ander- 
weite Fassung: 
ITelegramme, welche die Angabe „Post“ vor der Aufschrift enthalten und demgemäß mit der Post 
weiterbefördert, oder welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt in der 
Regel ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Aus- 
genommen sind jedoch folgende Fälle: 
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit der
	        
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