Hebe-Register
über
die Einnahme aus der Besteuerung des Rübenzuckers
für die Monate 18
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Dieses Register enthält. ..... Blätter, welche
von einer mit dem Siegel des Unterzeichneten belegten
Schnur durchzogen sind. Geführt von
.......................... ,den ten 18 Name-
Name...... Dienstkarakter...........................................·..............·......
Dienstkarakter:...............·..·.......·.....................................
Vorschriften für den Gebrauch.
In jedem Etatsjahr werden vier Hebe-Register geführt:
a) für die Monate April bis Juli,
b) · August und September,
c) - Oktober bis Dezember,
d5) " Januar bis März.
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Die zu a und d bezeichneten Register sind im Monat August bezw. April noch so lange offen zu halten, bis die
Zuckersteuer für die bis zum 31. Juli bezw. 31. März verarbeiteten Rüben und die Steuer (zurückzuzahlende Vergütung) für
den bis dahin aus Niederlagen entnommenen Zucker, nebst den bezüglichen Zinsen, darin angeschrieben ist.
2. Die Spalten 8 bis 15 sind fortlaufend bis zum Schlusse jedes Rechnungsmonats aufzurechnen und die Monatssummen
bei dem Abschlusse des Registers zur Bildung der Gesammtsumme zu wiederholen.
3. Die Monatssummen gehen in die monatlichen und die Gesammtsummen in die vierteljährlichen Uebersichten der Einnahmen
an Reichssteuern über. Den letzteren sind von den Hauptämtern behufs der Uebernahme in die Reichssteuer-Uebersichten die
zur Verrechnung gekommenen Registerdefekte zu-, dagegen die Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen abzusetzen.
4. Nach dem Abschlusse ist jedes Hebe-Register mit den dazu gehörigen Belägen an die Direktivbehörde zur Revision ein-
zusenden.