Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatssiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  15.  März  1911.

Wilbelm  Ernst.

Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

  

Ministerialbekanntmachungen.

[28]  I.  Auf  Grund  der  nachstehend  abgedruckten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  7.  Dezember  1910,  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  672,  wird  im
Einbenehmen  mit  den  Herzoglich  Sächsischen  Staatsministerien  die  zur  Ausführung
  der  Prüfungsordnung  für  Apotheker  vom  18.  Mai  1904  erlassene
Ministerialbekanntmachung  vom  22.  März  1907,  Regierungsblatt  S.  30,  dahin
abgeändert,  daß  der  letzte  Absatz  der  Ziffer  V  die  Fassung  erhält:
„Dem  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsministerium,  Departement  des
Kultus,  steht  die  Mitwirkung  bei  der  Zulassung  von  Ausnahmen  zu
(§  38  der  Prüfungsordnung).“
Weimar,  den  20.  März  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

Bekauntmachung,
betreffend  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Apotheker.
Auf  Grund  des  §  29  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  daß  der  §  38
Abs.  1  der  Prüfungsordnung  für  Apotheker  vom  18.  Mai  1904  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  150)  folgende  Fassung  erhält:
„Von  den  Vorschriften  im  8  6  Ziff.  1  und  2,  §  17  Abs.  4  Ziff.  2,  §  28  Abs.  2,
§  32  Abs.  1  und  §  35  Abs.  1  kann  der  Reichskanzler  in  Übereinstimmung  mit  der

zuständigen  Landeszentralbehörde  Ausnahmen  zulassen.“

Berlin,  den  7.  Dezember  1910.
Der  Reichskanzler.
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