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anzuwenden. — Das Gerichtssiegel ist das des Kaiserlichen Kommissars. — Urtheile sind mit den Eingangs-
worten: „Im Namen des Kaisers“ zu versehen.
3. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Personen haben, sofern sie nicht bereits,
wie der Kommissar, als Kaiserliche Beamte den Diensteid geleistet haben, vor Antritt ihres Amtes einen Eid
dahin zu leisten:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Kaiserlichen
Richters im Schutzgebiete der Marschall-, Brown= und Providence-Inseln getreulich zu erfüllen. So
wahr mir Gott helfe."
Die Eidesleistung kann auch mittels Unterschreibens der Eidesformel erfolgen. Von der Beeidigung
ist dem Reichskanzler Anzeige zu machen.
4. Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte ist befugt, geeigneten Personen die
Erledigung einzelner, zu seiner Zuständigkeit gehöriger Geschäfte dauernd oder in bestimmten Fällen zu über-
tragen. Dieselbe Befugniß erstreckt sich nicht auf die Urtheilsfällung, die Entscheidung über Durchsuchungen
und Beschlagnahmen und Verhaftungen, sowie auf die Ernennung und Beeidigung der Beisitzer, die Bestellung
von Gerichtsschreibern und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. — Im Falle einer dauernden Uebertragung
ist die beauftragte Person mittels Handschlags an Eidesstatt zur getreulichen Erfüllung ihrer Obliegenheiten
zu verpflichten. Die dauernde Uebertragung hindert den Beamten nicht, jederzeit Geschäfte der betreffenden
Art selbst wahrzunehmen. — Der Beauftragte handelt im Namen der Gerichtsbehörde; derselbe ist in den
betreffenden Schriftstücken als an Stelle des Beamten handelnd zu bezeichnen.
IV. Beisitzer.
(Zu den §. 7 bis 9 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
1. Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung der Beisitzer an die zu Beeidigenden zu
richten hat, lauten:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers
des Kaiserlichen Gerichts des Schutzgebiets der Marschall-, Brown= und Providence-Inseln getreulich
zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“
V. Gerichtsschreiber.
(Zu §. 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
3. Der Gerichtsschreiber hat vor seinem Amtsantritt, die mit den Verrichtungen eines solchen in
einzelnen Fällen betraute Person vor der Ausübung derselben einen Eid dahin zu leisten:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichts-
schreibers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
VII. Zustellungen.
(Zu den §s. 5, 6 der Veror dnung vom 5. Juni 1886.)
1. In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde im Schutzgebiete erfolgen die Zustellungen sämmt-
lich auf Veranlassung der Gerichtsbehörde. Dies gilt sowohl von Zustellungen von Amtswegen (s. Nr. 2)
als von solchen auf Betreiben der Parteien (s. Nr. 3). Der Unterschied zwischen beiden Arten von Zu-
stellungen beruht lediglich darin, daß die letzteren nur dann von der Gerichtsbehörde veranlaßt werden, wenn
die Partei einen auf die Bewirkung der Zustellung gerichteten Antrag gestellt hat (vgl. Nr. 4), während es
bei Zustellungen von Amtswegen eines solchen Parteiantrags nicht bedarf.
2. Von Amtswegen erfolgen:
A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: die Zustellung der Abschrift der Berufungeschrift an die
Gegenpartei, sowie die Zustellung aller gerichtlichen Entscheidungen nicht blos (wie nach §. 294 Abs. 3 der
Civilprozeßordnung) der nicht verkündeten, sondern auch der verkündeten (s. 6 Abs. 1 der Verordnung), ins-
besondere auch der Urtheile. Ausgenommen sind nur:
a) die Zustellung von Beschlüssen, welche lediglich die Prozeß= und Sachleitung einschließlich der
Bestimmung und Aenderung von Terminen betreffen, insbesondere auch von Beweisbeschlüssen
(§. 6 Abs. 1 der Verordnung); bei diesen genügt die Verkündung und zwar ohne Rücksicht
auf die Anwesenheit der Parteien bei derselben;
b) die Zustellung von Zahlungs= und Vollstreckungsbefehlen an den Schuldner;