Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Verkehr  mit  Soda.

Betanntmachung
über  Höchstpreise  für  Soda.
Vom  26.  Mai  1916.

·  esetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirt-Cluf
  Grund  deälen  Esehes  beD  usw.  6  4  A#u#  •  *  "
§  1.  Die  Preise  für  Soda  dürfen  die  in  nachstehender  Ubersicht  aufgeführten
VBeträge  nicht  übersteigen.  .
4.  Kalzinierte  Soda  (Ammoniaksoda,  Leblancsoda,  Sodapulver).
1.  Bei  Abgabe  von  50  bis  500  Kilogramm  für  100  Kilogramm

Reingewicht  frei  Haus  einschließlich  Saeiek  15,00  Mark
2.  Bei  Abgabe  von  geringeren  Mengen  als  50  Kilogramm

für  1  Kilogramm  einschließlich  Verpackung.  0,20  „

für  ½  Kilogramm  einschließlich  Verpacung  0,10  „

B.  Kristall=  und  Feinsoda.
1.  Bei  Abgabe  durch  den  Hersteller  (Fabrikpreis)
a)  Kristallsoda:  "  "  "  ·
für  100  Kilogramm  Reingewicht  frei  Haus  einschließlich
  Saaaaaickk  .  .  .  .  .  8,50  „
b)  Feinsoda:  ·  «  ·
für  100  Kilogramm  Reingewicht  frei  Haus  einschließlich
  Verpackung
I.  im  Seeek  ..  .  ..  .  .  ..  9,50  ,
II.  in  Packungen  zu  je  oder  1  Kilogramm  .  .  10,50  „
2.  Beim  Weiterverkauf  in  Mengen  von  50  Kilogramm  und
darüber
a)  Kristallsoda:
für  100  Kilogramm  Reingewicht  frei  Haus  einschließlich
  Sack  ..  .  .....  ....  ....  .  ....  ...  ...  .  .  .  ..  ..  10,75  „
b)  Feinsoda:
für  100  Kilogramm  Reingewicht  frei  Haus  einschließlich
  Verpackung
I.  im  Skbbmm  ...  ..  ..  11,75  „
II.  in  Packungen  zu  je  ½  oder  1  Kilogramm  12,50  „
3.  Beim  Verkaufe  von  geringeren  Mengen  als  50  Kilogramm
Kristall=  und  Feinsoda:
für  1  Kilogramm  einschließlich  Verpackung  0,15  „
für  ½  Kilogramm  einschließlich  Verpackung  0,08  „
§+  2.  Soweit  Hersteller  von  Kristall-  und  Feinsoda  unmittelbar  an  Selbstverbraucher
  oder  unter  Ausschaltung  des  Großhandels  an  den  Kleinhandel  liefern,
finden  die  im  §  1  B  2  festgesetzten  Höchstpreise  Anwendung.
§#3.  Hersteller  von  Kristall--  und  Feinsoda  dürfen  gewerbsmäßig  kleinere
Mengen  als  100  Kilogramm  nicht  abgeben.
Soweit  Feinsoda  in  verschlossenen  Packungen  an  die  Verbraucher  abgegeben
wird,  müssen  die  Packungen  je  ½  oder  1  Kilogramm  (bei  Füllung)  enthalten.
J44.  Der  Reichskanzler  kann  die  festgesetzten  Preise  ändern  sowie  Höchstpreise
füralle  sodahaltigen  Woschmittel  festsetzen.  Er  kann  Ausnahmen  von  den  Vorschriften
leser  Verordnung  zulassen.

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden  können
für  ihre  Gebiete  oder  Teile  derselben  die  in  §§  1,  2  bestimmten  Preise  herabsetzen.
sind  85.  Die  in  dieser  Verordnung  oder  auf  Grund  derselben  festgesetzten  Preise
sind  Höchstpreise  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914

 

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