Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  667

461.

In  Betreff  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  finden  die  Bestimmungen  des

§  455  entsprechende  Anwendung.
§  462.

1  Ist  der  Antrag  rechtzeitig  angebracht,  so  wird  zur  Hauptverhandlung  vor  dem  zuständigen
  Gerichte  geschritten,  ohne  daß  es  der  Einreichung  einer  Anklageschrift  oder  einer
Entscheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  bedarf.

nU  Bis  zum  Beginn  der  Hauptverhandlung  kann  der  Antrag  zurückgenommen  werden.

8  463.

1  Ist  die  in  einem  vollstreckbaren  Strafbescheide  festgesetzte  Geldstrafe  von  dem  Beschuldigten
  nicht  beizutreiben  und  deshalb  ihre  Umwandlung  in  eine  Freiheitsstrafe  erforderlich,
  so  ist  diese  Umwandlung  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft  und  des  Beschuldigten
durch  gerichtliche  Entscheidung  auszusprechen,  ohne  daß  der  Strafbescheid  einer  Prüfung  des
Gerichts  unterliegt.

n  Die  Entscheidung  über  die  Umwandlung  erfolgt,  wenn  für  eine  Urteilsfällung  das
Schöffengericht  zuständig  gewesen  wäre,  durch  Verfügung  des  Amtsrichters,  in  den  übrigen
Fällen  durch  Beschluß  des  Landgerichts.

III  Gegen  die  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

 

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