Nr. 33. 667
461.
In Betreff der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden die Bestimmungen des
§ 455 entsprechende Anwendung.
§ 462.
1 Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung vor dem zuständigen
Gerichte geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.
nU Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden.
8 463.
1 Ist die in einem vollstreckbaren Strafbescheide festgesetzte Geldstrafe von dem Beschuldigten
nicht beizutreiben und deshalb ihre Umwandlung in eine Freiheitsstrafe erforderlich,
so ist diese Umwandlung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten
durch gerichtliche Entscheidung auszusprechen, ohne daß der Strafbescheid einer Prüfung des
Gerichts unterliegt.
n Die Entscheidung über die Umwandlung erfolgt, wenn für eine Urteilsfällung das
Schöffengericht zuständig gewesen wäre, durch Verfügung des Amtsrichters, in den übrigen
Fällen durch Beschluß des Landgerichts.
III Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
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