4. Versicherungs-Wesen.
Regulativ,
betreffend
die Unfallversicherung für den Betrieb der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung.
An Stelle des Regulativs vom 30. September 1885 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 484) wird
auf Grund des §. 5 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885
kae Besethlat S. 159) für den Betrieb der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung nachstehendes Regulutio
erlassen.
ö. 1.
Für das gesammte Reichs-Postgebiet werden Vertreter der im Reichs-Post= und Telegraphenbetriebe
beschäftigten Arbeiter gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Vorstände der Post-Krankenkassen, Orts-Kranken-
kassen, Innungs-Krankenkassen und Knappschaftskassen, welche im Reichs-Postgebiet ihren Sitz haben, und
welchen mindestens zehn im Betriebe der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung beschäftigte, gegen Unfall
versicherte Personen angehören. Die Vorsitzenden der Post-Krankenkassen und die dem Vorstande einer anderen
wahlberechtigten Krankenkasse angehörenden Vertreter der Arbeitgeber nehmen an der Wahl nicht theil.
Für jede wahlberechtigte Krankenkasse werden ein Vertreter und zwei Ersatzmänner gewählt. Dieselben
müsen ihren Wohnsitz in demjenigen Ober-Postdirektionsbezirk haben, in welchem sich der Sitz der Kranken-
asse befindet.
Als gegen Unfall versichert im Sinne dieses Regulativs sind alle im Betriebsdienste der Reichs-Post-
und Telegraphenverwaltung, einschließlich der von ihr für eigene Rechnung, nicht für Rechnung eines Unter-
nehmers, unternommenen Bauausführungen, beschäftigten Personen anzusehen, welche, ohne Beamte zu sein,
zur Verwaltung lediglich im Arbeiterverhältniß stehen.
S. 2.
Die Wahl der Vertreter der Arbeiter und der Ersatzmänner hat zum ersten Mal in der ersten Hälste
des Monats April, künftig in der zweiten Hälfte des Monats März, zu erfolgen. Sie geschieht bei der
Post-Krankenkasse unter Leitung des Vorsitzenden, bei den Orts= und Innungs-Krankenkassen, sowie den
Knappschaftskassen unter Leitung eines Wahlvorstehers, welcher von derjenigen Ober-Postdirektion, in deren
Bezirk sich der Sitz der Kasse befindet, bestimmt wird. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von je 4 Jahren
vom 1. April 1886 an gerechnet.
Wählbar sind nur männliche, großjährige, gegen Unfall versicherte Kassenmitglieder, welche im Be-
triebe der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung beschäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Die Wahl erfolgt für jeden Vertreter und für jeden der Ersatzmänner besonders. Falls die Wahl
nicht ohne Widerspruch mündlich erfolgt, geschieht sie durch Stimmzettel. Gewählt ist derjenige, welcher die
meisten Stimmen erhält. Stimmen, welche auf nicht wählbare bezw. auf im fraglichen Ober-Postdirektions=
bezirke nicht wohnhafte Personen fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsteher zu ziehende Loos.
Die Ersatzmänner haben den Vertreter in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des Aus-
scheidens des letzteren für denselben während des Restes der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl
einzutreten.
Ueber jede Wahl von Vertretern der Arbeiter und von Ersatzmännern ist eine Verhandlungsschrift
aufzunehmen, welche von dem Wahlvorsteher zu unterschreiben und durch Vermittelung der Ober-Postdirektion,