Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Art.  3.

Die  Arbeitshausstrafe  wird  in  der  Vollziehung,  vorbehältlich  der  nach  Art.  14  des
Strafgesetzbuchs  zulässigen  Verwendung  von  Arbeitshausgefangenen  zu  Arbeiten  außerhalb
der  Strafanftalt,  der  Zuchthausstrafe  gleichgestellt,  dagegen  auf  den  Zeitraum  von  vier
Monaten  bis  zu  vier  Jahren  beschränkt.

Demgemäß  ist  dieselbe  künftig  je  im  Betrage  von  zwei  Drittheilen  der  nach  bisherigem
Recht  verwirkten  Strafdauer  auszumessen.

Art.  4.

Die  Bestimmungen  des  Art.  3  finden  auf  die  Fälle  des  Art.  96,  Ziff.  1  des  Strafgesetzbuchs
  keine  Anwendung.

Art.  5.

Die  Zuchthausstrafe  und  die  Arbeitshausstrafe  soll  nur  nach  Jahren  und  Monaten  ausgemessen
  werden.

Bruchtbeile  unter  Einem  Monat  fallen  weg.

Art.  6.

Die  Verwandlung  der  Arbeitshausstrafe  in  Zuchthausstrafe  hat  die  in  Art.  50  des
Strafgesetzbuchs  bestimmte  Verminderung  der  Strafdauer  ferner  nicht  zur  Folge,  und  es  ist
künftig  Einjähriges  Kreisgefängniß  sechsmonatlichem  Arbeitshause  oder  Zuchthause  gleich
zu  achten.

Deßgleichen  soll  von  nun  an  das  schwerste  zulässsge  Maaß  der  körperlichen  Züchtigung
(vergl.  Gesetz  vom  17.  Juni  1853,  Art.  9)  die  Arbeitshaus=  wie  die  Zuchthausstrafe  nur
bis  zum  Betrag  von  sechs  Monaten  ersetzen  können.

Art.  7.

Die  Vorschriften  der  Artikel  1  und  3  sind  auch  auf  die  bereits  zuvyr  nach  dem  bisherigen
  Recht  erkannten  Strafen,  so  weit  sie  nicht  erstanden  sind,  anzuwenden.

Die  Verminderung  der  Zuchthausstrafe  um  ein  Fünftheil  tritt  mit  dem  Zeitpunkte  der
Wirksamkeit  vieses  Gesetzes  (Art.  12),  die  Verminderung  der  Arbeitshausstrafe  um  ein  Drittheil
  mit  dem  Zeitpunkt  der  Einführung  ver  strengeren  Hausordnung  (Art.  3)  ein.

Die  dieffällige  Berechnung  der  Strafanstalten-Verwaltungen,  auf  welche  die  Vorschrift
des  Art.  5  keine  Anwendung  findet,  unterliegt  ver  Prüfung  des  Gerichts,  welches  die  Strafe