— 194 —
lichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter oder jugendliche Personen mit oder ohne Lohn sind, ob sie
dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 ¼ Jahresarbeitsverdienst sind
nicht mitzuzählen. Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet, bilden einen
Theil des Jahresarbeitsverdienstes.
13. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzu-
meldende „durchschnittliche"“ Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt.
14. Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebsdienste stehen und
Arbeiten, welche zu dem Baubetriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung
innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage erfolgt.
15. Die Anmeldung hat zu erfolgen ohne Unterschied, ob es sich um einen Neubau oder um die Unter-
haltung und Wiederherstellung von Bauwerken handelt.
16. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.
17. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird derselbe
gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der
Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt
ihm unbenommen, in dem Formulare, Spalte „Bemerkungen“, die Gründe anzugeben, aus denen er die An-
meldungspflicht bezweifelt.
18. Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 1. September 1887 erstatten, sie hierzu durch Geld-
strafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können.
Formular für die Anmeldung.
Staat...................... Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde Gemeinde= (Guts-) Bezrkkk
Anmeldung
auf Grund des §. 11 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 in Verbindung mit §. 11 des
Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.
Name Gegenstand Art 3r el
des des des der durchschnittlih be. Bemerkungen.
Unternehmers Betriebes.-) Betriebes.= schäftigten versicherungs-
(Firma). eric " " pflichtigen Personen.“)
J. 2. 3 4. 5.
........ ,den.......1887
(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)
*) Z3. B. Strom= und Wegebauarbeiten. --
Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen.
)3. B. Betrieb mit Dampfkraft, Gasmotoren.
*“ ) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als 10 versicherungspflichtige Personen (Arbeiter und solche
Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn zweitausend Mark nicht übersteigt) beschäftigt werden.
+ Beispiele: „Bereits angemeldet auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1884.“
„Der Wegebaubetrieb ie der Hauptbetrieb. Der Unternehmer gehört wegen der bei dem Wegebau herzustellenden
gemauerten Durchlässe der nordöstlichen Baugewerks-Berufsgenossenschaft an."
oder:
„Die Erdarbeiten (Eisenbahndammschüttung, Herstellung von Eisenbahneinschnitten) bilden den Hauptbetrieb. Die
dabei zur Verwendung kommende Arbeitsbahn gehört der Straßenbahn-Berufsgenossenschaft an."