Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

— 194 — 
lichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter oder jugendliche Personen mit oder ohne Lohn sind, ob sie 
dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 ¼ Jahresarbeitsverdienst sind 
nicht mitzuzählen. Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet, bilden einen 
Theil des Jahresarbeitsverdienstes. 
13. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzu- 
meldende „durchschnittliche"“ Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt. 
14. Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebsdienste stehen und 
Arbeiten, welche zu dem Baubetriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung 
innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage erfolgt. 
15. Die Anmeldung hat zu erfolgen ohne Unterschied, ob es sich um einen Neubau oder um die Unter- 
haltung und Wiederherstellung von Bauwerken handelt. 
16. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen. 
17. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird derselbe 
gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der 
Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt 
ihm unbenommen, in dem Formulare, Spalte „Bemerkungen“, die Gründe anzugeben, aus denen er die An- 
meldungspflicht bezweifelt. 
18. Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, 
daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 1. September 1887 erstatten, sie hierzu durch Geld- 
strafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können. 
Formular für die Anmeldung. 
Staat...................... Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde 
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde Gemeinde= (Guts-) Bezrkkk 
Anmeldung 
auf Grund des §. 11 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 in Verbindung mit §. 11 des 
Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884. 
  
  
  
  
  
  
  
Name Gegenstand Art 3r el 
des des des der durchschnittlih be. Bemerkungen. 
Unternehmers Betriebes.-) Betriebes.= schäftigten versicherungs- 
(Firma). eric " " pflichtigen Personen.“) 
J. 2. 3 4. 5. 
........ ,den.......1887 
(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) 
  
*) Z3. B. Strom= und Wegebauarbeiten. -- 
Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen. 
)3. B. Betrieb mit Dampfkraft, Gasmotoren. 
*“ ) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als 10 versicherungspflichtige Personen (Arbeiter und solche 
Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn zweitausend Mark nicht übersteigt) beschäftigt werden. 
+ Beispiele: „Bereits angemeldet auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1884.“ 
„Der Wegebaubetrieb ie der Hauptbetrieb. Der Unternehmer gehört wegen der bei dem Wegebau herzustellenden 
gemauerten Durchlässe der nordöstlichen Baugewerks-Berufsgenossenschaft an." 
oder: 
„Die Erdarbeiten (Eisenbahndammschüttung, Herstellung von Eisenbahneinschnitten) bilden den Hauptbetrieb. Die 
dabei zur Verwendung kommende Arbeitsbahn gehört der Straßenbahn-Berufsgenossenschaft an." 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.