4. Justiz-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Dienstweisung für die Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte des
Reichsgerichts in Ansatz kommenden Kosten.
Der Bundesrath hat am 7. Juli d. J. den nachstehenden Abänderungen der von ihm am 21. Juni 1879
beschlossenen Dienstweisung, betreffend die Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte des Reichsgerichts
in Ansatz kommenden Kosten'), seine Zustimmung ertheilt.
Berlin, den 14. Juli 1887. Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Schelling.
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Abänderungen der Dienstweisung,
betreffend
die Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte des Reichsgerichts in Ansatz kommenden Kosten.
1. Im 8. 1 wird hinter Absatz 1 folgender neue Absatz eingeschaltet:
In Strafsachen kann die Berechnung der den Angeklagten treffenden Kosten, soweit dieselben
nicht auf Grund der Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtskostengesetzes von einem
Dritten zu tragen sind, unterbleiben, wenn von der nach Bestimmung der Landesjustizverwaltung
hierzu zuständigen Behörde bescheinigt ist:
daß, soviel bekannt, der Angeklagte zahlungsunfähig ist, auch keine Thatsachen vorliegen,
welche die Vermuthung späterer Zahlungsfähigkeit begründen, und keine andere zahlungs-
fähige Person nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kosten haftet.
2. Im §. 2 Absatz 2 werden die Worte „sowie derjenigen Personen, auf welche bei dem Zahlungs-
unvermögen des zunächst Verpflichteten zurückzugehen ist" durch die Worte:
sowie im Falle des §. 88 des Gerichtskostengesetzes den Namen der etwa für den Kostenbetrag
. oder einen Theil desselben haftenden anderen Person
ersetzt.
3. Im §. 2 wird hinter Absatz 5 folgender neue Absatz eingeschaltet:
Ergiebt sich die Zahlungsunfähigkeit des in der Kostenrechnung bezeichneten Schuldners, so
stellt die Landesbehörde fest, ob etwa eine andere zahlungsfähige Person nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts für die Kosten haftet (s. 92 des Gerichtskostengesetzes). Ist dies der Fall, so
theilt die Behörde den Namen der Person unter Rücksendung der Abschrift der Kostenrechnung
der Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts mit. Die letztere übersendet, nach Eintragung eines
entsprechenden Vermerks in Spalte 4 des Solleinnahmebelags, der Landesbehörde eine neue auf
jenen Namen lautende Kostenrechnung nebst Abschrift, mit welchen nach Vorschrift der Absätze
2 bis 5 dieses Paragraphen verfahren wird.
4. Die vorstehenden Abänderungen treten am 1. Oktober 1887 in Kraft.
*) Central-Blatt pro 1879 S. 473 ff.
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