Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

im

Reichsamt  des  Innern.

  

 

  

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations=Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

XV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  28.  Januar  1887.  №  4.
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften
  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Erhebung  |3.  Konsulat=Wesen:  Exequatur=Ertheilung   …  25
von  Reichsstempelabgaben   …  Seite  23  |4.  Polizel=Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

2.  Finanz=Wesen:  Nachweisung  über  die  Einnahmen  des

|Reichsgebiete   …   25
Reichs  vom  1.  April  bis  Ende  Dezember  1886   …  24  |Reichsgebiete  …   25

 

1.  Zoll=  und  Steuer=Wesen.

 

Bekanntmachung
wegen  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Erhebung  von
Reichsstempelabgaben.

Auf  Grund  des  Bundesraths=Beschlusses  vom  10.  März  1882  (Central=Blatt  S.  107)  wird  hierdurch  Folgendes
  bestimmt:

An  die  Stelle  des  zweiten  Absatzes  der  Nummer  12  a  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze,
betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  (Central=Blatt  für  1885  S.  417),  tritt  folgende  Bestimmung:

„Die  Reichsstempelmarken  lauten  auf  Steuerbeträge  von  10,  20,  30,  40,  50,  60  und  80  Pfennig;
1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  15,  20,  30,  50,  100  und  500  Mark.  Dieselben  sind  24  mm  hoch
und  61  mm  breit  und  haben,  insoweit  sie  über  einen  Steuerbetrag  bis  einschließlich  80  Pfennig
lauten,  einen  bläulichen,  insoweit  sie  über  einen  höheren  Betrag  lauten,  einen  gelblichen  Untergrund,
  welcher  rechts  und  links  den  Reichsadler  und  in  der  Mitte  ein  Schild  mit  der  Inschrift:
„REICHS-STEMPEL-ABGABE“    zeigt;  eine  Lochreihe  macht  die  Marke  in  zwei  gleiche  Theile
zerlegbar,  von  denen  jeder  auf  dem  oberen  Rande  die  Werthbezeichnung  in  Buchstaben  und  an
den  äußeren  beiden  Ecken  die  Zahl  der  Pfennig  beziehungsweise  Mark,  auf  welche  die  Marke
lautet,  ferner  den  Vordruck  „den“  für  das  Datum  der  Verwendung  in  rothem  Aufdruck  und
außerdem  die  fortlaufende  Nummer  der  Marke  enthält.“

In  Gemäßheit  der  Bestimmung  unter  Ziffer  1  im  dritten  Absatz  der  Nummer  12 a  der  gedachten
Ausführungsvorschriften  sind  gestempelte  Formulare  zu  Schlußnoten  mit  einem  den  neuen  Markenmustern  entsprechenden
  Stempelaufdruck  hergestellt.

Die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  angefertigten  Stempelmarken  und  gestempelten  Formulare  behalten
  ihre  Gültigkeit.

Berlin,  den  22.  Januar  1887.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Jacobi.

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