Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Überwachung  des  Gesundheitszustandes.
§  18.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Überwachung  des  Gesundheitszustandes  der  Arbeiter
einem  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  hierzu  ermächtigten,  dem  Gewerbe-Aufsichtsbeamten
  (§  139b  der  Gewerbeordnung)  namhaft  zu  machenden  Arzte  zu
übertragen,  von  diesem  mindestens  einmal  monatlich  die  Arbeiter  im  Betrieb
aufsuchen  und  bei  ihnen  auf  die  Anzeichen  etwa  vorhandener  Bleierkrankung
achten  zu  lassen.

Der  Arbeitgeber  darf  Arbeiter,  die  nach  ärztlichem  Urteil  einer  Bleierkrankung
  verdächtig  sind,  zur  Beschäftigung  in  den  im  §  1  bezeichneten  Räumen,
zum  Ausräumen  der  Flugstaubkammern,  Flugstaubkanäle  und  kaltgestellten  Öfen
und  zum  Transporte  des  Flugstaubs  bis  zu  ihrer  völligen  Genesung  nicht  zulassen.
  Solche  Arbeiter,  die  sich  den  Einwirkungen  des  Bleies  gegenüber
besonders  empfindlich  erweisen,  sind  dauernd  von  jenen  Beschäftigungen  auszuschließen.


§  19.

Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  zur  Kontrolle  über  den  Wechsel  und
Bestand  sowie  über  den  Gesundheitszustand  der  Arbeiter  ein  Buch  zu  führen
oder  durch  einen  Betriebsbeamten  führen  zu  lassen.  Er  ist  für  die  Vollständigkeit
  und  Richtigkeit  der  Eintragungen)  soweit  sie  nicht  vom  Arzte  bewirkt  werden,
verantwortlich.

Dieses  Kontrollbuch  muß  enthalten:

1.  den  Namen  dessen,  welcher  das  Buch  führt,

2.  den  Namen  des  mit  der  Uberwachung  des  Gesundheitszustandes  der

Arbeiter  beauftragten  Arztes,

3.  Vor-  und  Zunamen,  Alter,  Wohnort,  Tag  des  Eintritts  und  des
Austritts  jedes  Arbeiters  sowie  die  Art  seiner  Beschäftigung,
4. den  Tag  und  die  Art  der  Erkrankung  eines  Arbeiters,
5. den  Tag  der  Genesung,
6. die  Tage  und  Ergebnisse  der  im  §  18  vorgeschriebenen  allgemeinen
ärztlichen  Untersuchungen.

Das  Krankenbuch  ist  dem  Gewerbe-Aufsichtsbeamten  (§  139b  der  Gewerbeordnung)
  sowie  dem  zuständigen  Medizinalbeamten  auf  Verlangen  vorzulegen.



Schlußbestimmungen.
§ 20.
Der  Arbeitgeber  hat  für  die  Arbeiter  verbindliche  Vorschriften  folgenden
Inhalts  zu  erlassen:
1.  Die  Arbeiter  dürfen  Nahrungsmittel  nicht  in  die  Arbeitsräume  mitnehmen.

  Das  Einnehmen  der  Mahlzeiten  ist  nur  außerhalb  der
Arbeitsräume  gestattet.