1) Denaturirungs-
mittel.
1. Allgemeines
Denatmii-
rungsmittel.
Jauge 2—
2. Besondere De-
naturirungsmittel.-
— 420 —
« .8.
Als allgemeines Denaturirungsmittel Sten ein Gemisch von 2 Theilen Holzgeist und
1 Theil Pyridinbasen, welches dem zu denaturirenden Branntwein in dem Verhältniß von 3 Liter
zu je 100 Liter reinen Alkohols hinzugesetzt wird. »
Die Beschaffenheit der einzelnen zur Herstellung des Gemisches verwendeten Stoffe hat den
in der Anlage R 2 angegebenen Erfordernissen zu entsprechen.
. 9.
Zur Denaturirung darf das vorbezeichnete Mittel nur dann zugelassen werden, wenn es,
nachdem die zur Mischung bestimmten Stoffe durch einen von der obersten Landesfinanzbehörde be-
stellten Chemiker geprüft worden, in einer hierzu von der obersten Landesfinanzbehörde ermächtigten
Fabrik unter amtlicher Aufsicht zusammengesetzt und seitdem bis zur Verwendung unter amtlichem
Verschluß geblieben ist. Zur Verschlußanlegung werden nur dazu geeignete Gefäße von Glas, Thon
oder Metall zugelassen.
Im Falle einer Verschlußverletzung kann das Hauptamt die Verwendung des Inhalts des
Gefäßes zur Branntweindenaturirung gestatten, wenn die Verletzung als eine durch Zufall herbei-
geführte anzusehen ist, und die auf Kosten des Betreffenden durch einen amtlichen Chemiker (Abs. 1)
vorgenommene Prüfung die Ueberzeugung gewährt, daß das Denaturirungsmittel in der vorschrifts-
mäßigen Beschaffenheit vorliegt.
Fabrikanten, welche zur Bereitung des Denaturirungsmittels ermächtigt worden sind, haben
den mit der Beaufsichtigung des Betriebes beauftragten Steuerbeamten und amtlichen Chemikern
den Zutritt zu den Räumen, in welchen die Fabrikation und die Aufbewahrung des Denaturirungs-
mittels stattfindet, zu gestatten, auch sind dieselben verpflichtet, die Fabrikations= und Geschäftsbücher,
welche auf die Herstellung und Versendung des Denaturirungsmittels Bezug haben, den Oberbeamten
der Steuerverwaltung auf Erfordern jederzeit zur Einsicht vorzulegen, sowie zur Vornahme der
Prüfung des Denaturirungsmittels und der zu dessen Zusammensetzung verwendeten Stoffe einen ge-
eigneten Raum und die erforderlichen Geräthe und Materialien zu stellen, auch die nöthigen Hülfs-
dienste zu leisten oder leisten zu lassen. «
· S. 10.
Gewerbtreibenden kann es gestattet werden, die Denaturirung von Branntwein für den
eigenen gewerblichen Bedarf statt mit dem allgemeinen Denaturirungsmittel mit Pyridinbasen von
der im S. 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Beschaffenheit in dem Verhältniß von ½ Liter zu je 100 Liter
reinen Alkohols vorzunehmen. Bezüglich der Voraussetzungen, unter denen dieses Denaturirungs-
mittel zugelassen werden darf, finden die Vorschriften des §. 9 entsprechende Anwendung.
Zur Fabrikation von Essig kann Branntwein mit dem bezeichneten Zusatz von Pyridinbasen
oder mit 100 Prozent Wasser und 100 Prozent Essig von 6 Prozent Gehalt an Essigsäure (Essig-
säurehydrat) oder mit 100 Prozent Wasser und 50 Prozent Essig von 12 Prozent Gehalt denaturirt
werden, wobei auf Verlangen des Antragstellers auf die beizumischende Wassermenge sowohl die das
vorgeschriebene Maß übersteigende Menge zugesetzten Essigs als die in dem vorgeführten Brannt-
wein enthaltene Wassermenge in Anrechnung gebracht werden darf. An Stelle des Wassers kann
auch Bier oder Hefenwasser verwendet werden. .
Bis auf weiteres können ferner als Denaturirungsmittel für den zu verwendenden Brannt-
wein gestattet werden: ·
Zur Herstellung von
a) Lacken aller Art und Polituren, soweit dieselben zur Verarbeitung im eigenen Fabrikations-
betriebe bestimmt sind: ½ Prozent Terpentinöl,
b) Knallquecksilber: ½ Prozent Terpentinöl oder O,025 Prozent Thieröl,
J) Anilinfarben: O0,025 Prozent Thieröl,
4) Chemikalien:
1. der Alkaloide: ½ Prozent Terpentinöl oder O,025 Prozent Thieröl,
2. der als Arzneimittel gebrauchten Extraktivstoffe, wie Jalappenharz und Skammonium:
1/2 Prozent Terpentinöl, »h, r
3. des Chloroforms, des Jodoforms, des Schwefeläthers, des Antipyrins aus Essigäther, des
Chloralhydrats: O0,026 Prozent Thieröl,