Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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4. des Kollodiums, des Tannins, der Salicylsäure und der salicylsauren Salze: 10 Prozent 
Schwefeläther, , 
5. von Bleiweiß und essigsauren Salzen (Bleizucker): O,025 Prozent Thieröl. 
Die Denaturirung von Branntwein in jeder der vorbezeichneten Arten darf jedoch nur zu 
dem angemeldeten Zwecke und in den Gewerbsräumen des betreffenden Gewerbtreibenden geschehen. 
Das Ablassen dergestalt denaturirten Branntweins an Andere ist unzulässig. . 
S. 11. 
Die Vornahme der Denaturirung hat in Gegenwart zweier Steuerbeamten, von denen der c Ansfährung der 
eine in der Regel ein Oberbeamter sein muß, an der Amtsstelle oder auf Antrag eines Gewerb- 
treibenden, Brennereibesitzers oder Händlers, in dessen Gewerbs= oder Geschäftsräumen zu geschehen. 
Die Beamten haben dabei ihr Augenmerk namentlich auch darauf zu richten, daß der zur Denatu- 
rirung gestellte Branntwein nicht bereits denaturirt ist, und daß eine gründliche Vermischung des 
Denaturirungsmittels mit dem Branntwein durch Umrühren bewirkt wird. 
Die amtliche Ueberwachung der Denaturirung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren 
Beamtenkräfte. Geschieht dieselbe in den Gewerbs= oder Geschäftsräumen eines Gewerbtreibenden, 
Brennereibesitzers oder Händlers an einem Orte außerhalb des Wohnsitzes der damit beauftragten 
Beamten, so ist der Antragsteller zur Entrichtung von Reisekosten und Diäten für die zu entsendenden 
Beamten verpflichtet, sofern die Abfertigung nicht im Anschlusse an andere den Beamten ob- 
liegende Dienstverrichtungen oder auf einer ihrer regelmäßigen Bezirksbereisungen zur Ausführung 
kommen kann. 
Die Abfertigung des zur Denaturirung gestellten Branntweins erfolgt nach Maßgabe der 
bestehenden Vorschriften über die JFeststellung des Alkoholgehalts und der Menge des Branntweins, 
für welchen bei der Ausfuhr eine Steuervergütung in Anspruch genommen wird. 
8. 12. 
Gewerbtreibenden, welchen die Denaturirung mit einem andern als dem allgemeinen #) Afchten des 
Denaturirungsmittel gestattet worden, mit Ausnahme der Essigfabrikanten, haben über den Zugang # 
und Abgang an denaturirtem Branntwein ein jederzeit zur Einsicht der revidirenden Steuerbeamten Buchführung. 
bereit zu haltendes Kontobuch nach der Anlage R 3 zu führen und auf Verlangen des Hauptamts Aurage R 3 
jederzeit einen nach der Anlage R 4 aufzustellenden Abschluß einzureichen. Mindestens jährlich Auage-n 
einmal ist eine amtliche Bestandesaufnahme der Vorräthe an denaturirtem Branntwein der bezeichnetern— 
Art vorzunehmen. Bei Abweichungen des Istbestandes vom Sollbestande bis zu 10 Prozent kann 
nach dem Ermessen des Hauptamts von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen werden. 
Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörden kann, wenn die Sicherung des Steuer- 
interesses es erfordert, auch Händlern und solchen Gewerbtreibenden, welche Branntwein mit 
dem allgemeinen Denaturirungsmittel denaturiren lassen, die Führung eines Kontobuchs vorge- 
schrieben werden. « 
— 8. 13. 
Der mit einem besonderen Denaturirungsmittel denaturirte Branntwein ist ausschließlich an 2. wegen der Auf- 
bewahrung des de- 
dem angemeldeten Orte zu lagern. -sn 
In allen denjenigen Fällen, in welchen die Führung eines Kontobuchs besonders v 
angeordnet ist (G. 12 Abs. 2), kann auch bezüglich des mit dem allgemeinen Denaturirungsmittel 
vermischten Branntweins die ausschließliche Lagerung an einem dafür anzumeldenden Orte vor- 
geschrieben werden. 
8. 14. 
Gewerbetreibende, welche neben demjenigen Gewerbe, für welches sie denaturirten Branntwein 3. wegen Trennung 
verwenden, ein anderes Gewerbe betreiben, in welchem Branntwein ohne den Anspruch auf Steuer- 
vergütung verwendet wird (z. B. Liqueurfabrikanten), haben die verschiedenen Fabrikationen völlig wenung geet 
von einander getrennt zu halten. Das Gleiche gilt von Gewerbtreibenden, welche zu ihren denaturirten orer 
Fabrikaten theils mit dem allgemeinen Denaturirungsmittel, theils in anderer Weise denaturirten ematt- 
cirten Brannt- 
Branntwein verwenden. weins. 
Ausnahmen können von der Direktivbehörde unter Anordnung der erforderlichen Kontrolen 
gestattet werden.
	        
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