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Kataster nicht ortschaftsweise, sondern von jedem Versicherungsnehmer fuͤr sein
Grundstuͤck gefertigt werden. Die rechtliche Wirkung derjenigen Versicherung,
welche im Laufe des Jahres nachgesucht wird, tritt, wenn sie genehmigt wird,
mit dem Beginne desjenigen Tages ein, an welchem das nach 4 18.
gehoͤrig eingerichtete und bescheinigte Kataster bei der Direktion praͤsentirt
worden ist. «
Zu g. 14. Alinea 3.
Allen Versicherungsnehmern (nicht blos den Besitzern massiver Gebaͤude)
soll es freistehen, ihre Gebadude mit Ausschluß der massiven Mauern, Schornsteine
und Keller 4 versichern, was sodann im Kataster bei den betreffenden
Gebäuden ausdrücklich vermerkt werden muß.
Zu F. 19.
Wenn der Ortsvorstand das Kataster zu beglaubigen abn genügenden
Grund sich weigert, so sieht dem Bezirkskommissarius das Recht zu, die zwei
nächstwohnenden Versicherten zur Beglaubigung des Katasters zuziziehen. Es
ist alsdann eine kurze Verhandlung über den Vollziehungsakt aufzunehmen
und dem Einsendungsbericht beizufügen.
Zu g. 26. Alinea 2.
Die nothwendige Heruntersetzung der Versicherungssumme geschieht beim
Widerspruche der Versicherten nach vorheriger schiedsrichterlicher Tare (F. 20.).
Zu g. 33.
Die Ansammlung des Reservefonds findet ohne Ruͤcksicht auf die Hoͤhe
der Beitraͤge bis zur Summe von 500,000 Rthlr. statt.
Zu g. 35.
Es bestehen in der Sozietaͤt kuͤnftig nur drei Klassen, und es gehoͤren
zur ersten Klasse
alle massiven Kirchen und sonstigen massiven Gebaͤude mit massivem
Dache und Giebel;
zur zweiten Klasse
die bisher zur dritten,
zur dritten Klasse
die bisher zur vierten Klasse gehörig gewesenen Gebäude.
Zu g. 38.
Der ordentliche Beitrag wird für jede Jahresrate
in der ersten Klasse auf sieben Silbergroschen sechs Pfennige,
(I. 6025, in