Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Kataster  nicht  ortschaftsweise,  sondern  von  jedem  Versicherungsnehmer  fuͤr  sein
Grundstuͤck  gefertigt  werden.  Die  rechtliche  Wirkung  derjenigen  Versicherung,
welche  im  Laufe  des  Jahres  nachgesucht  wird,  tritt,  wenn  sie  genehmigt  wird,
mit  dem  Beginne  desjenigen  Tages  ein,  an  welchem  das  nach  4  18.
gehoͤrig  eingerichtete  und  bescheinigte  Kataster  bei  der  Direktion  praͤsentirt
worden  ist.  «

Zu  g.  14.  Alinea  3.

Allen  Versicherungsnehmern  (nicht  blos  den  Besitzern  massiver  Gebaͤude)
soll  es  freistehen,  ihre  Gebadude  mit  Ausschluß  der  massiven  Mauern,  Schornsteine
  und  Keller  4  versichern,  was  sodann  im  Kataster  bei  den  betreffenden
Gebäuden  ausdrücklich  vermerkt  werden  muß.

Zu  F.  19.

Wenn  der  Ortsvorstand  das  Kataster  zu  beglaubigen  abn  genügenden
Grund  sich  weigert,  so  sieht  dem  Bezirkskommissarius  das  Recht  zu,  die  zwei
nächstwohnenden  Versicherten  zur  Beglaubigung  des  Katasters  zuziziehen.  Es
ist  alsdann  eine  kurze  Verhandlung  über  den  Vollziehungsakt  aufzunehmen
und  dem  Einsendungsbericht  beizufügen.

Zu  g.  26.  Alinea  2.

Die  nothwendige  Heruntersetzung  der  Versicherungssumme  geschieht  beim
Widerspruche  der  Versicherten  nach  vorheriger  schiedsrichterlicher  Tare  (F.  20.).
Zu  g.  33.

Die  Ansammlung  des  Reservefonds  findet  ohne  Ruͤcksicht  auf  die  Hoͤhe
der  Beitraͤge  bis  zur  Summe  von  500,000  Rthlr.  statt.
Zu  g.  35.
Es  bestehen  in  der  Sozietaͤt  kuͤnftig  nur  drei  Klassen,  und  es  gehoͤren
zur  ersten  Klasse

alle  massiven  Kirchen  und  sonstigen  massiven  Gebaͤude  mit  massivem
Dache  und  Giebel;

zur  zweiten  Klasse
die  bisher  zur  dritten,

zur  dritten  Klasse
die  bisher  zur  vierten  Klasse  gehörig  gewesenen  Gebäude.

Zu  g.  38.
Der  ordentliche  Beitrag  wird  für  jede  Jahresrate
in  der  ersten  Klasse  auf  sieben  Silbergroschen  sechs  Pfennige,

(I.  6025,  in