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Ergiebt sich
2. ein Mehrbefund an Literprozenten, so bildet — unbeschadet der näheren Untersuchung wegen
* vorgekommener Irrthümer — gleichfalls die Auslagerungsmenge die Grundlage der Ab-
ertigung.
In beiden Fällen (1 und 2) ist auf Antrag der Betheiligten jedes Kollo einer größeren
Branntweinpost, dessen Einlagerungsmenge seiner Zeit besonders ermittelt und im Nieder-
lageregister angeschrieben war, bezüglich der Abweichungen bei der Abmeldung als eine
für sich bestehende Branntweinpost zu behandeln, wenn über die Identität der einzelnen Kolli
nach Zeichen und Nummer kein Zweifel besteht.
8. 13.
Zum Zweck der Versendung steuerpflichtigen Branntweins von der Niederlage auf Ver—
sendungsschein I wird stets die Auslagerungsmenge nach Literprozenten ermittelt.
Ergeben sich bei dieser Ermittelung Abweichungen gegen die Einlagerungsmenge, so wird
im allgemeinen nach der Vorschrift des S. 12 unter b verfahren, jedoch mit der Maßgabe, daß eine
nach jener Vorschrift steuerpflichtige Fehlmenge sofort besonders zu versteuern und der Versen-
dungsschein-Abfertigung die Auslagerungsmenge zu Grunde zu legen ist.
S. 14.
e) Lagerung ohne Sofern in den öffentlichen Niederlagen besondere Bassins rc. aufgestellt sind, in welchen der
besthalheng der steuerpflichtige Branntwein ohne Festhaltung der Identität der einzelnen Posten zur Lagerung
Identität der ein-
zelnen Posten. kommt, finden auf jene Niederlagen die weiter unten für Theilungsläger gegebenen Vorschriften ent-
sprechende Anwendung. Es dürfen jedoch in dasselbe Bassin 2c. nur Branntweinmengen einge-
lagert werden, welche demselben Niederleger gehören.
S. 15.
—Mien Auf die ausschließlich für die Niederlegung steuerpflichtigen Branntweins zugelassenen Privat-
die Niederlegung läger unter amtlichem Mitverschluß finden die vorstehend getroffenen Bestimmungen und die regulativ-
Fsteuerbsiichtigen, mäßigen Vorschriften für die Privattransitläger (einschließlich der Theilungsläger und der Weinläger)
’mee'ir sinngemäße Anwendung, soweit nicht nachstehend andere Bestimmungen getroffen sind.
lichem Mitver-
schluß.
a) Allgemeine Be- 8. 16.
stimmungen. Privatläger sind in der Regel nur am Sitze einer mit zwei Beamten besetzten Zoll= oder
Steuerstelle gestattet.
Dieselben werden lediglich an Gewerbtreibende bewilligt, welche kaufmännische Bücher ord-
nungsmäßig führen, das Vertrauen der Verwaltung genießen und entweder selbst am Lagerorte
kse oder einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen und mit entsprechender Vollmacht
versehen.
An Brennereibesitzer können jedoch Privatläger für steuerpflichtigen inländischen Branntwein
am Herstellungsorte desselben auch dann bewilligt werden, wenn sie weder kaufmännische Bücher
führen, noch sich am Orte eine Zoll= oder Steuerstelle befindet. In diese Läger darf in der Regel
nur Branntwein aufgenommen werden, welcher in der eigenen Brennerei des Lagerinhabers erzeugt ist.
Ueber die Bewilligung von Privatlägern, welche jederzeit widerruflich ist und nur im Falle
des Bedürfnisses zu erfolgen hat, entscheidet die Direktivbehörde.
§. 17.
Für jedes Privatlager für inländischen Branntwein, ausgenommen die Theilungsläger
(§§. 19 ff.), wird bei dem Amt ein Konto in dem Niederlageregister (§. 3) eröffnet. -
8. 18.
Der Steuerverwaltung steht jederzeit die Revision des Lagers frei. Der Lagerinhaber oder
ein legitimirter Vertreter desselben hat der Revision beizuwohnen und ist verpflichtet, auf Verlangen