3. Registerführung.
ulage
4. Oeffnung, Bear-
beitung und Thei-
lung.
5. Probe · Ent-
nahme.
6. Abfertigung bei
der Abmeldung.
7. Steuererlaß für
verdorbenen oder
untergegangenen
Branntwein.
8. Lagerbestands-
Revision. Manko.
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8. 21.
Die An- und Abschreibung im Niederlageregister, welches nach Anlage 85 in Jahresab-
schnitten zu führen ist, erfolgt nach Literprozenten, deren Feststellung nach Maßgabe der Bestim-
mungen über die Abfertigung von Branntwein nach dem Auslande gegen Steuervergütung zu ge-
schehen hat.
n ha c bei der Ein= oder Auslagerung des Branntweins eine Umfüllung aus den Trans-
port-= in besondere Lagerfässer, Bassins 2c. oder umgekehrt statt, so ist das zur Berechnung der
Literprozente erforderliche Nettogewicht des Branntweins in der Weise zu ermitteln, daß das
Transportfaß vor und nach der Umfüllung gewogen und das Gewicht des leeren Fasses von dem
Gewicht des vollen Fasses abgezogen wird.
§. 22.
So lange das Lager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben unausgesetzt unter
amtlicher Aufsicht gehalten. Die mit dieser Aufsicht beauftragten Beamten sind befugt, die Lager-
räume jederzeit zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen.
Dem Lagerinhaber steht die Umpackung und Theilung des gelagerten Branntweins ohne
jegliche Beschränkung frei. "
§.23.
DieEntnahmevonProbenkannohnevorherigeAnmeldungbeiderAmtsstellevondem
mit der Bewachung des Lagers beauftragten Beamten gestattet werden. Zu diesem Zweck ist im
Lager ein amtliches Notizregister aufzubewahren, in welches die entnommenen Proben nach Netto-
gewicht, scheinbarer Alkoholstärke und Temperatur des Branntweins vom Lagerinhaber bezw. dessen
Vertreter einzutragen sind. Die Richtigkeit jeder Eintragung ist von dem aufsichtführenden Beamten
zu bescheinigen und das Niederlageregister in angemessenen Fristen den Eintragungen im Notiz-
register entsprechend nach zuvoriger Entrichtung der Verbrauchsabgabe zu berichtigen.
§. 24.
Für die Abmeldungen vom Lager kann die Direktivbehörde Minimalgrenzen vorschreiben.
Bei Uebergabe der Abmeldung hat der Niederleger jedesmal darin anzugeben, zu welchem
Steuersatz der abgemeldete Branntwein im Niederlageregister abgeschrieben werden soll. Dieser
Angabe entsprechend ist die Abschreibung zu bewirken, sofern nach Lage des betreffenden Kontos
Branntwein, welcher dem deklarirten Steuersatz unterliegt, auf dem Lager noch vorhanden ist. Ist
dies zicht der Fall, so ist der Niederleger zu einer entsprechenden Berichtigung der Abmeldung zu
veranlassen.
§. 25.
Unreinigkeiten, sowie die auf dem Theilungslager verdorbenen und unbrauchbar gewor-
denen Branntweinmengen werden, erforderlichenfalls nach vorheriger Vernichtung unter amtlicher
Aufsicht, vom Konto steuerfrei abgeschrieben.
Haben zufällige Ereignisse, z. B. das Zerspringen von Fässern, einen Lagerabgang be-
wirkt, so hat der Lagerinhaber hiervon sofort dem Amte Meldung zu machen, welches demnächst
die amtliche Feststellung der verloren gegangenen Menge und die steuerfreie Abschreibung derselben
vom Konto veranlaßt. Letztere erfolgt, sofern verschiedenen Steuersätzen unterliegende Branntweine
im Lager vorhanden sind und der Abgabensatz, welchem der abzuschreibende Branntwein unterliegt,
nicht ermittelt werden kann, bei derjenigen, nach dem Konto vorhandenen Branntweinmenge, auf
welcher der höchste Abgabensatz ruht.
Ist im Lager sowohl Branntwein vorhanden, für welchen die Maischbottich= oder Material-
steuer entrichtet ist, als auch Branntwein, bei welchem dies nicht der Fall ist, so erfolgt die Ab-
schreibung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen bei demjenigen Branntwein, für welchen
die Maischbottich= oder Materialsteuer nicht entrichtet ist.
F. 26.
Das Theilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten wenigstens einmal im Jahre,
und zwar zu einem von dem Hauptamt zu bestimmenden Termin amtlich aufzunehmen, zu welchem