Zweck der Lagerinhaber eine Bestandsdeklaration nach der Anlage 86 abzugeben hat. Der Auf= Anla
nahme ist der Maßgehalt und die wahre Alkoholstärke zu Grunde zu legen, und hieraus der Be-
stand an Literprozenten durch Berechnung festzustellen.
Ergiebt sich bei der amtlichen Aufnahme ein Minderbestand, so bleibt derselbe unberück-
sichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen anzunehmen ist, daß der
Minderbestand auf Abgängen beruht, welche durch Umfüllungen, durch zufällige Ereignisse, durch
Einzehren, Verdunsten oder gewöhnliche Lekkage herbeigeführt sind.
Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnahme ist der Direktivbehörde vorzulegen.
Bei der Versteuerung eines steuerpflichtigen Mankos hat die Berechnung der Verbrauchs-
abgabe, falls der Abgabensatz, welchem der fehlende Branntwein unterliegt, nicht ermittelt werden
kann, und verschiedenen Abgabensätzen unterliegender Branntwein im Lager vorhanden ist, nach
dem niedrigsten Abgabensatze zu erfolgen, welchem der auf dem Lager befindliche Branntwein
unterliegt.
Nach jeder Aufnahme ist das Niederlagekonto durch An= oder Abschreibung der vorge-
fundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen. Ein etwaiger Mehr-
befund wird bei dem, dem niedrigsten Abgabensatze unterliegenden Branntwein, und zwar soweit nach
dem Konto Branntwein vorhanden ist, für welchen die Maischbottich= oder Materialsteuer entrichtet
ist, bei diesem in Zugang angeschrieben. Die Abschreibung eines Minderbefundes erfolgt nach den
im §. 25 Absatz 2 und 3 gegebenen Bestimmungen.
S. 27.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht die mu. Strafbestim-
Strafen der §§. 21 bis 25 des Gesetzes vom 24. Juni 1887, betreffend die Besteuerung des Brannt= fungen-
weins, Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 26 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300
Mark geahndet.
ge S. 6.
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