Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Anlage T 1. 
  
Bezirk der Stenerhebestelle zu 
Nr. des Inventariums. « Nr. der Beläge. 
Anumeldung 
der 
Räume und Geräthe, 
welche zur Branntwein-Reinigungsanstalt des zu 
in der Straße Nr. gehören. 
  
Auleitung zum Gebrauch für den Inhaber der Gewerbsanstalt. 
Diese Anmeldung ist von dem Inhaber der Gewerbsanstalt der Steuerstelle seines Wohnorts in doppelter Aus- 
fertigung dann zu übergeben: 
a) wenn der Betriebsanstalt die Vergünstigung, Branntwein, welcher unter stenerlicher Kontrole steht, außerhalb 
der Lagerräume reinigen zu dürfen, gewährt worden und von solcher Gebrauch gemacht werden soll, oder 
b) wenn die vorhandene Anmeldung irgendwie undentlich geworden ist. 
Es sind alle zur Gewerbsanstalt gehörigen Räume, in denen Branntwein aufbewahrt und bearbeitet wird, und die 
in letzteren stehenden Geräthe, welche zur Aufnahme resp. Bearbeitung des Branntweins dienen, aufzunehmen. 
Jeder Raum und jedes Geräth ist einzeln zu verzeichnen. 
Der Inhaber der Gewerbsanstalt hat umstehend nur die 3 ersten Spalten auszufüllen und seine Eintragung am 
Schlusse mit der Angabe des Tages und seiner Namensunterschrift zu vollziehen. 
Diese Anmeldung ist nach der näheren Anweisung des Oberkontrolörs in der Gewerbsanstalt sorgfältig und gegen 
Beschmutzung und Beschädigung geschützt aufzubewahren. 
Nachträge und Veränderungen in Bezug auf dieselbe werden mittelst in duplo einzureichender Veränderungsanzeige, 
wozu das Formular von der Hebestelle geliefert wird, bei der letzteren angemeldet. 
Eine neue Anmeldung ist bei der Steuerhebestelle doppelt einzureichen, sobald es von dem Oberkontrolör verlangt 
wird. 
  
  
Laufende Nr. Anmeldung der Räume und ihrer Lage. 
  
 
	        
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