Bezeichnung der Transporte.
Für das
Kilometer
Pfennig.
Zu I.
a)
b)
0)
4)
e)
))
8
Die Sätze zu l finden Anwendung auch bei der Beförderung fremdherrlicher Offi-
ziere und deren Diener.
Wird in Ausnahmefällen die Beförderung von Personen der zu 1b und 2b auf-
geführten Rangstufe in der ersten oder zweiten Wagenklasse verlangt, so werden
die Sätze für Offiziere vergütet.
Von den Ciovilbehörden abzuliefernde Fahnenflüchtige und unsichere Dienstpflichtige
werden gegen den von dem Transportführer vorzuzeigenden Transportzettel und gegen
sofortige Bezahlung der Fahrgebühren zu den unter lb angegebenen Sätzen befördert.
Mannschaften vom Feldwebel abwärts, Gendarmen, Büchsenmacher, Waffenmeister
und Regimentssattler, Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier-Vor-
bildungsanstalten, Studirende der militärärztlichen Bildungsanstalten, Zöglinge der
Militär-Waisenhäuser, Knaben= und Mädchen-Erziehungsanstalten und deren Zweig-
anstalten, sowie Schiffsjungen werden bei Urlaubsreisen auf Vorzeigung des
Urlaubspasses, Rekruten und andere einberufene Mannschaften des Beurlaubten-
standes und der Ersatzreserven, sowie Schiffsjungen bei Reisen nach dem Gestellungs-
ort, Invaliden, inaktive Mannschaften und Mannschaften des Beurlaubtenstandes
bei Einberufung zu ärztlichen Untersuchungen und zurück, auf Vorzeigung eines
darauf bezüglichen Ausweises und gegen sofortige Entrichtung der Fahrgebühr nach
dem Satze Nr. 1b in der dritten Wagenklasse befördert. Auch wird denselben ein
Gepäckfreigewicht von 25 kg gewährt. Für das Mehrgewicht ist die Gepädfracht
des allgemeinen Verkehrs zu entrichten.
Zöglinge der Militär-Waisenhäuser, Knaben= und Mädchen-Erziehungsanstalten
und deren Zweiganstalten fahren auf Grund entsprechenden Ausweises bei der
Aufnahme, bei Versetzung in eine andere Anstalt, sowie beim Ausscheiden nach
dem neuen Bestimmungsorte auf den Reichs= und Staatseisenbahnen, sowie auf
den unter Staatsverwaltung stehenden Privateisenbahnen kostenfrei in der dritten
Wagenklasse. Auch wird denselben ein Gepäckfreigewicht von 25 kg gewährt. Für
das Mehrgewicht ist die Gepäckfracht des allgemeinen Verkehrs zu entrichten.
Dasselbe gilt auf den übrigen deutschen Privateisenbahnen, für welche die Ver-
pflichtung zur Gewährung einer gleichen Vergünstigung bereits besteht, oder von
der betreffenden Verwaltung übernommen wird.
Allen im Dienst der freiwilligen Krankenpflege stehenden und für deren Zwecke
reisenden Personen wird auf Grund von besonderen Ausweiskarten des Keaiserlichen
Kommissars und Militär-Inspekteurs der freiwilligen Krankenpflege für den be-
treffenden Zweck im Kriege freie Fahrt auf allen Bahnen in der zweiten oder
dritten Wagenklasse — je nach den Betriebsverhältnissen und nach der in der
Ausweiskarte angegebenen Bestimmung des Kaiserlichen Kommissars — gewährt.
Ebenso wird freie Fahrt für die Diener und Pferde der besonderen Delegirten des
Kaiserlichen Kommissars innerhalb der auf der Ausweiskarte genannten Zahl gewährt.
Angehörige der freiwilligen Krankenpflege, welche militärischen Behörden, Truppen,
Lazarethen oder Kommandos zur Ausübung ihres Dienstes zugetheilt sind und
mit diesen oder auf deren Anordnung reisen, werden im Kriege als zum Heer-
gefolge gehörig auf Grund von Militärfahrscheinen für Rechnung der Militär-
verwaltung zu den Sätzen des Militärtarifs befördert.
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