Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

  
  
  
  
Bezeichnung der Transporte. 
Für das 
Kilometer 
Pfennig. 
  
  
Zu I. 
a) 
b) 
0) 
4) 
e) 
)) 
8 
Die Sätze zu l finden Anwendung auch bei der Beförderung fremdherrlicher Offi- 
ziere und deren Diener. 
Wird in Ausnahmefällen die Beförderung von Personen der zu 1b und 2b auf- 
geführten Rangstufe in der ersten oder zweiten Wagenklasse verlangt, so werden 
die Sätze für Offiziere vergütet. 
Von den Ciovilbehörden abzuliefernde Fahnenflüchtige und unsichere Dienstpflichtige 
werden gegen den von dem Transportführer vorzuzeigenden Transportzettel und gegen 
sofortige Bezahlung der Fahrgebühren zu den unter lb angegebenen Sätzen befördert. 
Mannschaften vom Feldwebel abwärts, Gendarmen, Büchsenmacher, Waffenmeister 
und Regimentssattler, Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier-Vor- 
bildungsanstalten, Studirende der militärärztlichen Bildungsanstalten, Zöglinge der 
Militär-Waisenhäuser, Knaben= und Mädchen-Erziehungsanstalten und deren Zweig- 
anstalten, sowie Schiffsjungen werden bei Urlaubsreisen auf Vorzeigung des 
Urlaubspasses, Rekruten und andere einberufene Mannschaften des Beurlaubten- 
standes und der Ersatzreserven, sowie Schiffsjungen bei Reisen nach dem Gestellungs- 
ort, Invaliden, inaktive Mannschaften und Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
bei Einberufung zu ärztlichen Untersuchungen und zurück, auf Vorzeigung eines 
darauf bezüglichen Ausweises und gegen sofortige Entrichtung der Fahrgebühr nach 
dem Satze Nr. 1b in der dritten Wagenklasse befördert. Auch wird denselben ein 
Gepäckfreigewicht von 25 kg gewährt. Für das Mehrgewicht ist die Gepädfracht 
des allgemeinen Verkehrs zu entrichten. 
Zöglinge der Militär-Waisenhäuser, Knaben= und Mädchen-Erziehungsanstalten 
und deren Zweiganstalten fahren auf Grund entsprechenden Ausweises bei der 
Aufnahme, bei Versetzung in eine andere Anstalt, sowie beim Ausscheiden nach 
dem neuen Bestimmungsorte auf den Reichs= und Staatseisenbahnen, sowie auf 
den unter Staatsverwaltung stehenden Privateisenbahnen kostenfrei in der dritten 
Wagenklasse. Auch wird denselben ein Gepäckfreigewicht von 25 kg gewährt. Für 
das Mehrgewicht ist die Gepäckfracht des allgemeinen Verkehrs zu entrichten. 
Dasselbe gilt auf den übrigen deutschen Privateisenbahnen, für welche die Ver- 
pflichtung zur Gewährung einer gleichen Vergünstigung bereits besteht, oder von 
der betreffenden Verwaltung übernommen wird. 
Allen im Dienst der freiwilligen Krankenpflege stehenden und für deren Zwecke 
reisenden Personen wird auf Grund von besonderen Ausweiskarten des Keaiserlichen 
Kommissars und Militär-Inspekteurs der freiwilligen Krankenpflege für den be- 
treffenden Zweck im Kriege freie Fahrt auf allen Bahnen in der zweiten oder 
dritten Wagenklasse — je nach den Betriebsverhältnissen und nach der in der 
Ausweiskarte angegebenen Bestimmung des Kaiserlichen Kommissars — gewährt. 
Ebenso wird freie Fahrt für die Diener und Pferde der besonderen Delegirten des 
Kaiserlichen Kommissars innerhalb der auf der Ausweiskarte genannten Zahl gewährt. 
Angehörige der freiwilligen Krankenpflege, welche militärischen Behörden, Truppen, 
Lazarethen oder Kommandos zur Ausübung ihres Dienstes zugetheilt sind und 
mit diesen oder auf deren Anordnung reisen, werden im Kriege als zum Heer- 
gefolge gehörig auf Grund von Militärfahrscheinen für Rechnung der Militär- 
verwaltung zu den Sätzen des Militärtarifs befördert. 
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