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Anlage U.
Haupt.. -Amtsbezirk
Bezirk der Steuerhebestelle J.4
Nummer . des Inventariums. Nummer des Betriebs-Anmeldungsregisters.
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Abfindungsplan.
Auf Grund des §. 13 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 erklärt der unterzeichnete Brennereibesitzer
z u ;; hiermit, daß er seine Branntweinbrennerei mit der durch (direkte Feuerung)g zu betreibenden,
aus (Brennblasse) í n .·.·................. imRauminhaltvon(240)Liter(HelmundKühler)..............·................· ........................
................................ bestehenden Brennvorrichtung Nr. 1 während der nachstehend angegebenen Zeit zur
Bereitung von Branntwein aus (Steinobst, Kartoffelmaische) in Betrieb setzen wird.
Der Abtrieb des Materials einschließlich der Destillation des Lutters soll erfolgen während der Zeit vom (1. Dezember
Vormittags 10 Uhr bis einschließlich den 9. Dezember er. Vormittags 10 Uhr.)
Nur für
Maisch—
brennereien.
(Vergl. Probe=
#a. Der Maischabtrieb soll stattfinden
am (I., 5., 9., 13., 18., 22. und 26. Dezember je Morgens von 6 bis 12 Uhr) und am
b. Der Abtrieb des gewonnenen Lutters soll unter Benutzung der gleichen Brennvorrichtung stattfinden
am (6., 14., 22. und 27. Dezember je in 6 Stunden Nachmittags) und am
Eintragung c. Abgebrannt sollen werden die Bottiche Nr. (1 mit 400 Liter Rauminhalt viermal und Nr. 2 mit
Nr. II.) 410 Liter Inhalt dreimal). "
L Der Gesammtinhalt dieser Bottiche beträgt sonach (2830) Liter.
........................ „ denrn tteerr.. 18 .. ....
Der Brennereibesitzer.
Anleitung für den Brennereibesitzer.
1. Zu dem Abfindungsplan darf allein das von der Steuerhebestelle zu liefernde Formular benutzt werden.
2. Von dem Brennereibesitzer ist auf der ersten Seite des Formulars der zum Brennen bestimmte Stoff und die Maisch-
(Material-) und Lutterabtriebszeit genau zu deklariren, auch sind die Nummern und der Rauminhalt der Bottiche
anzugeben, deren Inhalt in der angemeldeten Betriebszeit abgebrannt werden soll. Unter den Abfindungsplan ist
die Namensunterschrift zu setzen. Der Abfindungsplan 2c. muß deutlich geschrieben und es darf darin nichts abge-
ändert oder ausgestrichen sein.
Mangelhaft gefertigte Abfindungspläne giebt die Hebestelle sofort zurück, und es wird in solchen Fällen die Ein-
reichung als nicht geschehen betrachtet.
Findet sich bei der Prüfung des Abfindungsplans nichts zu erinnern, so füllt die Hebestelle sofort in beiden Exem-
plaren die Spalten 1 bis 18 aus und stellt in Spalte 19, 20 und 21 die berechneten Steuerbeträge ein; das eine
Exemplar wird dem Brennereibesitzer zurückgegeben, welcher dasselbe noch vor Beginn des Betriebes an einen den
Beamten jederzeit zugänglichen Ort niederzulegen und dortselbst während der Abfindungsperiode aufzubewahren hat.
Nach Ablauf der Abfindungsperiode hat derselbe dieses Exemplar binnen drei Tagen an die Hebestelle zurückzuliefern
und kann alsdann das bei dieser zurückgebliebene Exemplar ausgehändigt verlangen.