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Nach II. sder Aus-
3 Betrag führungsbestimmungen
Ausbeute MengeVerbrauchs- der zu §. 13 des Gesetzes vom
Zu Für die sprozentsatz Maisch- 24. Juni 1887 zu er-
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15.6. 17. 18. 19. 20. 21. 22.23 24. 25. 26.
Eintragungen I. 3
180 5220 3,5 182,070 85 44 a6
is
Gintragungenll
200 2200 6 132 66 1725
2830 169,80 84/90 22 120
Die Richtigkeit der
Angaben über den
Rauminhalt der
Blase und die Kon-
struktion des Brenn-
apparates bestätigt.
———.—.—...—.—---z.
Der Ober-
.......... Kontrolör.
4. Bei der Abfindung von Brennereien mit Dampfbetrieb ist nach IIIg#der Ausführungsbestimmungen zu §. 13 des
Lei
Ssebes vom 24. Juni 1887 die Berechnung der Verbrauchsabgaben, sowie der Maischbottichsteuer, sowohl nach der
tungsfähigkeit des Brennapparates, als auch nach der angemeldeten Maischmenge auszuführen. Die bei letzterer
Berechnung sich ergebenden Stoff= bezw. Alkoholmengen sind in den Spalten 16 und 18 unter der Linie einzutragen,
während der Steuerbetrag in die sonst leer bleibenden Spalten 22 bis 24 eingetragen wird und auch zur Erhebung
gelangt, sofern er höher ist, als der in den Spalten 19
is 21 berechnete Betrag.