Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

  
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Nach II. sder Aus- 
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15.6. 17. 18. 19. 20. 21. 22.23 24. 25. 26. 
Eintragungen I. 3 
180 5220 3,5 182,070 85 44 a6 
is 
Gintragungenll 
200 2200 6 132 66 1725 
2830 169,80 84/90 22 120 
Die Richtigkeit der 
Angaben über den 
Rauminhalt der 
Blase und die Kon- 
struktion des Brenn- 
apparates bestätigt. 
———.—.—...—.—---z. 
Der Ober- 
.......... Kontrolör. 
4. Bei der Abfindung von Brennereien mit Dampfbetrieb ist nach IIIg#der Ausführungsbestimmungen zu §. 13 des 
Lei 
Ssebes vom 24. Juni 1887 die Berechnung der Verbrauchsabgaben, sowie der Maischbottichsteuer, sowohl nach der 
tungsfähigkeit des Brennapparates, als auch nach der angemeldeten Maischmenge auszuführen. Die bei letzterer 
Berechnung sich ergebenden Stoff= bezw. Alkoholmengen sind in den Spalten 16 und 18 unter der Linie einzutragen, 
während der Steuerbetrag in die sonst leer bleibenden Spalten 22 bis 24 eingetragen wird und auch zur Erhebung 
gelangt, sofern er höher ist, als der in den Spalten 19 
is 21 berechnete Betrag.
	        
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