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Anlage
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Die Entscheidung hierüber steht dem Hauptamte des betreffenden Bezirks zu und ist mit
den vorgedachten Beweismitteln (Zollquittungen, beglaubigten Auszügen aus den Handelsbüchern, den
Handelskorrespondenzen oder beglaubigten Auszügen aus denselben 2c.) zu belegen.
8. 4.
Die Anmeldung des am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindlichen nachsteuerpflich—
tigen Branntweins resp. die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Eigenthümer des Branntweins ob.
Ein jeder, welcher am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindlichen undenaturirten Brannt-
wein, z. B. Spiritus, Liqueure, Punschessenzen, Obstbranntwein, parfümirten Spiritus, ferner so-
genannte Branntweinessenzen, Arrak, Rum und Cognac, eigenthümlich besitzt, hat diesen Vorrath —
gleichviel, ob er ihn in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt — spätestens bis zum
3. Oktober 1887 bei der Steuerhebestelle seines Bezirks schriftlich nach Menge, wahrer Akkohol-
stärke und Aufbewahrungsort mittelst einer für die Steuerhebung verbindlichen Deklaration in doppelter
Ausfertigung anzumelden und sich hierzu eines von der Bezirkshebestelle zu liefernden Formulars
sach Fu 1 1 zu bedienen, wobei gleichzeitig in Spalte 9 die etwaigen besonderen Anträge zu
tellen sind. ·
Bei den mit Zucker versetzten fertigen Trinkbranntweinen braucht die Stärke nicht deklarirt
zu werden; vielmehr ist der Alkoholgehalt derselben durchgängig auf 30 Prozent anzunehmen.
Einer Anmeldung bedarf es nicht, sofern der gesammte Vorrath bei Gewerbtreibenden, welche
die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben,
40 Liter reinen Alkohols, bei anderen Haushaltungsvorständen 10 Liter reinen Alkohols nicht über-
steigt. In allen anderen Fällen ist der gesammte Vorrath einschließlich der steuerfrei bleibenden
Mengen anzumelden.
« Parfümerien in kleinen Umschließungen bis zum Gewicht von 1 Kilogramm sind von der
Verpflichtung zur Anmeldung frei.
Sollte sich anmeldungspflichtiger Branntwein während der ersten Tage des Monats Oktober
1887 auf dem Transporte befinden, ohne daß derselbe bereits der Nachsteuer unterlegen hat oder
anderweit angemeldet worden ist, so liegt die Anmeldung und bezw. Entrichtung der Nachsteuer dem
Waarenempfänger ob, welcher die Anmeldung sofort nach erfolgter Ankunft des Branntweins zu
bewirken verbunden ist. 1
Die Deklarationen sind von der Steuerhebestelle sogleich nach ihrer Uebergabe in ein nach
1 2. Anlage X. 2 zuführendes „Anmeldungsregister über die zur Nachsteuer deklarirten Branntweinmengen“
einzutragen.
.3.
§. 5.
Nach Eintragung der Deklarationen, welche seitens der Hebestelle unverzüglich den mit
der Nachsteuerrevision betrauten Kontrolbeamten zu überliefern sind, ist von letzteren die Revision
der angemeldeten Vorräthe vorzunehmen. Die Inhaber von nachsteuer= resp. anmeldungspflichtigem
Branntwein sind verpflichtet, den Kontrolbeamten bei diesen Revisionen diejenigen Hülfsdienste zu
leisten oder leisten zu lassen, welche nöthig sind, um die amtlichen Feststellungen in den erforder-
lichen Grenzen zu vollziehen.
Die bis zum Zeitpunkte der Revision erfolgten Veränderungen des Lagerbestandes durch
Ab= und Zugang sind den Revisionsbeamten durch Vorlegung der Handelsbücher oder anderweitiger
Beläge nachzuweisen. ·-
' §.6.
Der von der Hebestelle zu berechnende Betrag der Nachsteuer ist den Betheiligten un—
verweilt schriftlich bekannt zu geben, welche, sofern nicht Stundung eintritt, den festgestellten Steuer-
betrag mee hanh 8 Tagen nach der Bekanntgabe bei der Steuerhebestelle gegen Quittung einzu-
zahlen haben. . -,
Pfennigbeträge, welche durch 5 nicht theilbar sind, bleiben bei Feststellung der Nachsteuer-
schuld jedes Pflichtigen außer Ansatz. ·
- Die Vereinnahmung der Nachsteuer wird seitens der Hebestelle in einem nach Anlage
X. 3 zu führenden „Einnahmejournal für die Erhebung der Nachsteuer von Branntwein“ gebucht.