b)
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Sollten diese Arten der Ermittelung des Literinhalts und insbesondere auch die Auf-
füllungen der Fässer (s. oben Abs. 1) aus irgend welchen Gründen mit großen Schwierig-
keiten oder Weitläufigkeiten verknüpft sein, so kann die Litermenge mittelst des sogenannten
Visirstabes oder in sonst zuverlässiger Weise (z. B. unter Benutzung der Fakturen und Handels-
bücher oder anderer Aufschreibungen der betreffenden Gewerbtreibenden) oder durch Schätzung
(eventuell unter Zuziehung eines unbetheiligten Sachverständigen) festgestellt werden.
Bei großen Stückfässern ist, falls dieselben amtlich geaicht oder mit einer Skala versehen sind,
der Literinhalt nach der Aiche, bezw. nach der Anzeige der Skala anzunehmen und beim
wäande einer Aiche oder Skala nach Maßgabe der Bestimmungen unter a letztem Absatz zu
verfahren.
Bei Spiritusreservoirs ist der Literinhalt nach der Anzeige der etwa an den Reservoirs an-
gebrachten Skala anzunehmen; ist eine solche nicht vorhanden, so muß der Inhalt in der
unter litt. a letztem Absatz angegebenen Weise oder durch trockene Vermessung ermittelt werden.
Die Anwendung des Visirstabes ist hier (und ebenso im Falle zu b) ausgeschlossen.
Bei Flaschen und Gläsern wird die Anzahl der Flaschen rc. von je gleicher Größe festgestellt
und sodann ermittelt, wie groß der Inhalt einer dieser Flaschen ist; hiernächst wird durch
einfache Multiplikation der erhaltenen Ziffern der Gesammt-Literinhalt aller Flaschen 2c. von
je gleicher Größe berechnet.
Bei werthvollen Branntweinen 2c. ist von Oeffnung der mit besonderem Verschlusse
versehenen Flaschen, wenn hiermit eine Benachtheiligung des betreffenden Inhalts verbunden
wäre, unter der Voraussetzung abzusehen, daß sich der Besitzer mit der Annahme einer wahren
Alkoholstärke von 50 Prozent einverstanden erklärt und eine zuverlässige Schätzung der Menge
des Branntweins möglich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch in anderen un-
bedenklichen Fällen von Oeffnung der Flaschen Abstand genommen werden.
In denjenigen Spiritusfabriken, in welchen Spiritus mittelst Filtrirens über Kohlenstaub ge-
reinigt wird, ist die Menge des in den Filtrirständern befindlichen Spiritus in der Weise fest-
zustellen, daß zunächst ermittelt wird, wie viele Liter eine Tagesfüllung für je einen Ständer
beträgt, und welche Menge Spiritus ursprünglich zur Befeuchtung des Kohlenstaubes verwendet
wurde; diese beiden Beträge zusammengenommen ergeben annähernd den derzeitigen Spiritus-
inhait je eines Ständers.
Hierbei kann als Anhaltspunkt dienen, daß auf einen Ständer zu ca. 50 Hektoliter
Rauminhalt täglich ungefähr 4 Hektoliter Spiritus aufgegeben und zur ursprünglichen
Füllung ca. 20 Zentner Kohlenstaub verwendet und auf einen Zentner Kohlenstaub ungefähr
100 Liter Spiritus gerechnet werden.
« §.11.
Bei Ermittelung des Stärkegrades ist folgendermaßen zu verfahren: .
Bei gewöhnlichen Spiritusfässern ist mittelst eines Stechhebers aus den mittleren Schichten
des Fasses so viel Spiritus auszuheben, um den Alkoholometerständer (Glaschlinder) füllen
zu können. Die Alkoholisirung wird alsdann nach Maßgabe der Vorschriften vorgenommen,
wie pollze „besuglic der Ermittelung des Stärkegrades bei ausgeführtem Branntwein
gegeben sind.
Die Alkoholisirung ist thunlichst in demselben Raume vorzunehmen, in welchem der
Spiritus lagert.
Es ist gestattet, sich bei der Alkoholisirung des Alkoholometers des Betheiligten,
falls dasselbe von der Kaiserlichen Normal-Aichungskommission geaicht ist, zu bedienen.
Steht ein solches Alkoholometer nicht zur Verfügung, so muß für jedes Faß ca. ½
bis ½ Liter des ausgehobenen Spiritus in eine mit dem Dienstsiegel zu versiegelnde Flasche
gefüllt und dieselbe dem vorgesetzten Hauptamt zum Zwecke der Alkoholisirung gut verpackt
gieriendet werden. Das Hauptamt hat das Resultat der Alkoholisirung der Hebestelle mit-
zutheilen.
b) Bei Spiritusreservoirs und großen Stückfässern ist mit dem Stechheber (oder einem sonstigen
geeigneten Hülfsmittel) aus der oberen, mittleren und unteren Schicht je eine kleinere Quantität
Spiritus auszuheben und sodann eine gründliche Mischung der verschiedenen Quantitäten
vorzunehmen. Diese Mischung ist sodann in der vorgeschriebenen Weise zu alkoholisiren.