Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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RName und Stand Alter und Heimath BPehörde, welche die Datum 
2 * — Grund des 
der Bestrafun Auswesung Ausweisungs- 
Ep des Ausgewiesenen. g. beschlofsen hat. beschlufses. 
□ 
1. 2. I s. 4. 5· 6. 
b. Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 
2.| Franz S traznicki, geboren am 29. Juni 1855 zu Zawa-Landstreichen, Königlich preußischer Re-11. Oktober 
Zimmermann, dilka, Bezirk Konitz, Mähren, orts- gierungs Präsident zud. J. 
angehörig ebendaselbst, Oppeln, 
3. Amanda Eveline geboren am 20. Oktober 1864 zu Carls-gewerbsmäßige Un- Königlich preußische Re-17. September 
Bengtson, unver-! ham, Schweden, ortsangehörig eben. Kucht, gierung zu Schleswig, d. J. 
ehelichte Näherin, daselbst, 
  
7. Zoll= und Stenuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 3. d. M. zur Ergänzung der vorläufigen Ausführungs- 
bestimmungen zum Branntweinsteuer-Gesetz vom 24. Juni 1887 beschlossen: 
Die Ausführungsbestimmung unter III f. zu §. 11 des Gesetzes erhält folgende Zusätze: 
Auf den Antrag des Brennereibesitzers kann die Verbrauchsabgabe jedoch auch nach dem 
höheren Abgabensatze berechnet und gleichzeitig die zur Abfertigung gelangende Branntweinmenge 
auf die Jahresmenge Branntwein, welche der Brennereibesitzer zu dem niedrigeren Abgabensatze 
herstellen darf, in Anrechnung kommen. Dem Brennereibesitzer wird in diesem Falle ein Berech- 
tigungsschein (vergl. Anlage J 1) ertheilt, durch welchen jeder Jnhaber desselben die Befugniß erhält, ½ 
binnen Jahresfrist eine gleich große, neben den etwa zu erhebenden Zuschlägen, mit dem Abgaben- 97. 
satze von 00 „¾ belastete Branntweinmenge unbeschadet der Zuschläge zu dem Abgabensatze von 
0,50 —. in den freien Verkehr zu bringen. Auf den Wunsch des Brennereibesitzers können mehrere, 
je über einen Theilbetrag der Branntweinmenge lautende Berechtigungsscheine ertheilt werden. 
Die Ausfertigung der Berechtigungsscheine erfolgt seitens des zuständigen Hauptamts, welchem 
die Hebestellen zu diesem Zweck halbmonatlich eine Nachweisung über die auszufertigenden Scheine 
nach Maßgabe des anliegenden Musters unter Beifügung der Duplikate der Abfertigungspapiere 1½/ 
einzureichen haben. Bei dem Hauptamt ist ein Berechtigungsschein-Ausfertigungs-Register nach an.2 
liegendem Muster zu führen, in welches sämmtliche zur Ausstellung kommende Berechtigungsscheine lr 
unter fortlaufender Nummer einzutragen sind. Die Ausfertigung eines Berechtigungsscheins wird 
in dem bei der Hebestelle zu führenden Exemplar des Kontobuchs über Branntweinerzeugung in · 
Spalte 19, wie in dem anliegenden Muster dargestellt ist, vermerkt. 
Wird bei der Abfertigung von Branntwein zum freien Verkehr die Abfertigung nach dem 
niedrigeren Abgabensatze unter Vorlegung eines Berechtigungsscheins beansprucht, so ist dies auf 
dem Abfertigungspapier nach Anleitung des anliegenden Musters zu vermerken. Der Berechtigungs= 3½½ 
schein ist, nachdem auf demselben die erfolgte Streichung von dem bisherigen Inhaber bescheinigt ½ 
ist, dem Abfertigungspapier anzustempeln und mit demselben der Direktiovbehörde zur Registerrevision 
einzusenden. Nach Beendigung der Revision hat die Direktiobehörde des Annahmeamts den Be- 
rechtigungsschein an die Direktivbehörde des Ausfertigungsamts einzusenden, bei welcher die Richtig- 
keit der Ausfertigung auf Grund des hauptamtlichen Berechtigungsschein-Ausfertigungs-Registers 
und der probeweisen Revision der Kontobücher über Branntweinerzeugung einer Nachprüfung unter- 
zogen wird. 
Ueber die angenommenen Berechtigungsscheine hat das Annahmeamt den Ausstellungsämtern 
monatlich eine Nachweisung nach dem anliegenden Muster zu übersenden, deren Inhalt von den 
letzteren mit dem Berechtigungsschein-Ausfertigungs-Register zu vergleichen ist. Etwaige Mißstim- ——. 
mungen sind sofort zu erörtern. — 
Berlin, den 3. November 1887. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Jacobi. 
Ansa 960t 
  
87
	        
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