3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Nach der auf Grund der Ziffer 9 der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung
von Reichsstempelabgaben (Central-Blatt für 1885 S. 417), von der Königlich preußischen Regierung
getroffenen Feststellung werden an der Börse zu Posen vom 25. November d. Is. ab Terminpreise für
Roggen wieder) notirt.
Berlin, den 16. Dezember 1887.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Aschenborn.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich
preußischen Steuer-Inspektors Leydel der Königlich preußische Hauptzollamts-Rendant, Steuer-Inspektor
Lambertus zu Landsberg O/S. dem Königlich württembergischen Hauptzollamte zu Friedrichshafen,
sowie den Großherzoglich badischen Hauptsteuerämtern zu Konstanz und Singen als Stations-Kontrolör,
mit dem Wohnsitz in Konstanz, vom 1. Dezember d. J. ab beigeordnet worden.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Sämmtliche Haupt= und Unterämter sind zur unbeschränkten Ausfertigung von Versendungs-
scheinen 1 und ll, sowie zur unbeschränkten Erledigung von Versendungsscheinen II über inländischen
Branntwein ermächtigt.
Zur Erledigung von Versendungsscheinen I über derartigen Branntwein, sofern derselbe nicht
zur Ausfuhr aus dem Gebiete der Branntweinsteuer-Gemeinschaft bestimmt ist, sind gleichfalls sämmtliche
Haupt= und Unterämter ermächtigt.
Bezüglich der Abfertigung von inländischem Branntwein zur Ausfuhr, sei es, daß für denselben
die Rückvergütung der Maischbottich= oder Branntwein-Materialsteuer, oder die Freilassung von der
Verbrauchsabgabe und dem etwaigen Zuschlage zu dieser Abgabe in Anspruch genommen wird, behält
es bei den bisherigen Befugnissen der einzelnen Amtsstellen bis auf weiteres das Bewenden.
Im Königreich Bayern.
Die Uebergangsstellen zu Oberweißenbrunn im Bezirk des Hauptzollamtes zu Schweinfurt
und zu Mittelbexbach im Bezirk des Hauptzollamtes zu Landau i. Pfalz sind aufgehoben worden.
Dem Hauptzollamt zu Landshut ist die Befugniß zur Vornahme von Abfertigungen im Eisen-
bahnverkehr nach Maßgabe der §§. 63 und 66 bis 71 und der 8§§. 65 und 96 des Vereinsgollgesetzes,
zosh die Befugniß zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter
ertheilt worden.
Im Königreich Württemberg.
Es sind ermächtigt worden:
zur Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen I und ll über inländischen Branntwein
die Hauptzollämter zu Stuttgart, Heilbronn, Ulm und Friedrichshafen und die Zollämter zu
Ravensburg, Tuttlingen, Biberach, Göppingen, Heidenheim, Reutlingen, Tübingen,
Calw, Eßlingen, Gmünd und Ludwigsburg:
*) Vgl. Central-Bl. 1885 Seiten 511 u. 529.
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