10.
— 587 —
uhren, Uhrwerke und Uhrgehäuse nach dem Verhältniß von 2 400 Mark = 100 Kilo-
gramm zu berechnen. .
Der bei dem jedesmaligen Kontoabschluß verbleibende Bestand gelangt in dem folgenden
Konto wieder zur Anschreibung.
Wenn ein Kontolager Waaren verschiedener Gruppen umfaßt, so werden die vorstehend
angegebenen Bedingungen als erfüllt angesehen, sofern für den hauptsächlichsten Geschäfts-
zweig die Mengen der angeschriebenen beziehungsweise der abgesetzten Waaren unter Zu-
* der Mengen von Waaren aus anderen Gruppen die vorgeschriebenen Summen
erreichen.
Für die Beurtheilung, welcher Geschäftszweig als der hauptsächlichste anzusehen sei,
ist der aus der Anschreibung des letzten Jahres sich berechnende Zollwerth maßgebend.
Ebenso ist bei der Zurechnung der Waarenmengen aus anderen Gruppen der Zollwerth
zu berücksichtigen. Führt z. B. ein Kaufmann neben verschiedenen anderen Artikeln dem
Zollwerthe nach halbseidene Waaren als hauptsächlichsten Geschäftszweig und beträgt von
letzteren die jährliche Anschreibung 1 000 Kilogramm, so wird das unter a Nr. 5 bezeichnete
Kriterium der Anschreibung doch als erfüllt angesehen, wenn der Zollwerth der sonst noch
angeschriebenen Waaren den Zollwerth der noch fehlenden 500 Kilogramm halbseidener
Waaren, d. i. 2 250 Mark, erreicht oder übersteigt. Das Kriterium der Abschreibung wird
als erfüllt erachtet, wenn überhaupt der Zollwerth des gesammten jährlichen Absatzes an
kontirten Waaren dem Zollwerthe des für halbseidene Waaren bestimmten Minimums von
500 Kilogramm (2 250 Mark) mindestens gleichkommt.
Uebernimmt ein Großhändler auf sein Konto Waarenposten von fortlaufenden Konten
anderer Großhändler, so werden diese Posten bei Berechnung der zur Anschreibung ge-
langten Mengen dann, wenn während der laufenden Kontirungsperiode dergleichen Ueber-
tragungen von seinem Konto auf die Konten anderer Großhändler ebenfalls stattgefunden
haben, nur insoweit berücksichtigt, als die letzteren von den ersteren überschritten werden.
Ebenso finden die aus Niederlagen unverzollter Waaren unter Zollkontrole eingehenden
Sendungen nur insoweit Berücksichtigung, als sie die während der laufenden Kontirungs-
periode nach dergleichen Niederlagen unter Zollkontrole bewirkten Sendungen von dem fort-
laufenden Konto abgemeldeter Waaren übersteigen.
mDagegen werden Waarenmengen, welche von einem Kontoinhaber unmittelbar vom Aus-
lande unter Zollkontrole nach anderen inländischen Plätzen eingeführt und dort abgesetzt
oder auf ein fortlaufendes Konto angeschrieben oder zur Niederlage gebracht sind, auf
erfolgten Nachweis bei Berechnung der Menge der zur Anschreibung gelangten Waaren
mit in Ansatz gebracht.
Es ist aber in einem solchen Falle im fortlaufenden Konto der Großhandlung, welche
die Einfuhr aus dem Auslande nach anderen inländischen Plätzen bewirkt hat, jeder, sei
es unmittelbare oder mittelbare, Bezug an derartigen bereits in Ansatz gebrachten Waaren
von dem betreffenden Platze, mit Einschluß solcher Sendungen, welche unter der zu 5
erwahnten Voraussetzung sonst anrechnungsfähig sein würden, als nicht anrechnungsfähig
zu bezeichnen.
Elbenso kommen bei Berechnung der im Laufe des Jahres abgesetzten Mengen auf erfolgten
Nachweis diejenigen Waarenmengen mit zur —3= welche von einem Konto=
inhaber unmittelbar vom Auslande unter Zollkontrole nach anderen inländischen Plätzen
bezogen und dort abgesetzt worden sind.
Der Nachweis in den unter 6 und 7 bemerkten Fällen wird durch Bescheinigungen der
Dolämter an den betreffenden inländischen Plätzen geführt.
erden kontirte Waaren zum Zweck ihrer Veredelung vom Konto ab= und nachmals nach
Maßgabe ihrer Beschaffenheit im veredelten Zustande wieder angeschrieben (§. 20 Abs. 5),
so sind diese Ab= und Anschreibungen außer Ansatz zu lassen. -
Ob ein Großhandel bestanden hat und das fortlaufende Konto fortdauern kann, wird nach.
diesen Grundsätzen mit Zugrundelegung der oben bezeichneten Kriterien nach den Ergebnissen
des vorhergegangenen Jahres bemessen.
99°