Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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S. 9. 
Den Handelsbüchern der Juhaber fortlaufender Konten — -¾l 1 — ist eine #. - 
solche Einrichtung zu geben, daß aus denselben hinsichtlich aller bezogenen Waaren habern sortlaufen- 
der Konten zu füh- 
die Zeit des Bezuges und die Abstammung (soweit thunlich unter Angabe der Handlung oder ren Dündels- 
Fabrik) hervorgeht, hinsichtlich der abgesetzten Waaren aber, sofern es sich nicht um einen Ver-bücher, 
kauf aus freier Hand gegen Baarzahlung handelt, der Name und Wohnort des Empfängers er- 
ichtlich ist. 
n In den Einkaufsbüchern, Fakturen oder Fakturenbüchern ist hinsichtlich der ausländischen kon- 
tirten Waaren bei jeder Eingangspost die Nummer der Eingangsanmeldung (§. 13), und in den 
Verkaufs-, Versand= 2c. Büchern die Nummer des Certifikats (§. 23) anzugeben. Die Eingangs- 
anmeldungen müssen das Folium oder die Nummer der Einkaufsbücher, Fakturen oder Fakturen- 
bücher, die Certifikate dagegen das Folium der Verkaufs-, Versand= rc. Bücher enthalten. 
Den Kontoinhabern liegt die Verpflichtung ob, jederzeit die Einsicht ihrer Handlungsbücher #: Besugnih zur 
den Mitgliedern des Hauptamts, sowie den vom Hauptamt beauftragten Oberbeamten zu gestatten. cht der a- 
Die Beamten haben von Zeit zu Zeit, namentlich bei Gelegenheit der Lagerbestandsaufnahme 
(6. 33), von der Richtigkeit der Angaben in den Handlungsbüchern durch Vergleichung derselben mit 
den Eingangsanmeldungen und Certifikaten sich zu überzeugen und solches in einzelnen Fällen durch 
entsprechende Bemerkungen auf den genannten Zollpapieren zu bescheinigen. 
8. 10. 
Der gleichzeitige Handel mit fremden kontirten und mit gleichnamigen inländischen oder über-, — 
haupt aus dem freien Verkehr des Inlandes abstammenden Waaren muß dem Hauptamt schriftlich mischter Konten- 
angemeldet werden. Letzteres ist befugt, von den gleichnamigen in= und ausländischen Artikeln, so 
weit es nöthig und nach der Natur der Waaren thunlich ist, Proben einzufordern. 
Die Aufnahme von Kommissionsgütern auf die fortlaufenden Konten ist nicht ausgeschlossen. o) zur Aufnahme 
Unter Kommissionsgut sind jedoch nur solche Waaren zu verstehen, welche von einem Dritten mit bon, Kommil. 
vorbehaltenem Eigenthum dem Kontoinhaber zum Verkauf unter des letzteren Namen übergeben dieKontenlager. 
werden. 
§. 11. · 
Beigemischten(§.10-«)LagernwcvdendiebereitsverzolltenausländischenWaareninBezugTMWWW 
aufdieKontrolcndeninländischengleichnamigenWaareugleichgestellt,dergestalt,daßalleaufdemskiisskchktePEIHnthz 
Lager-einesKontoixchabcrsbefindlicheninländischenoderausländifchenverzolltengleichnamigencqgek. 
Waaren von den kontirten ausländischen getrennt, und zwar entweder in besonderen Lokalen oder 
wenigstens in abgesonderten Regalen rc. zu halten, auch die unverzollten (kontirten) ausländischen 
Waaren zur Vermeidung von Verwechselungen soweit thunlich auf den Umschlägen, Etiquetten 2c., 
eventuell auf den Abtheilungen, Regalen 2c. von dem Kontoinhaber mit dem Buchstaben A. (Aus- 
land) zu bezeichnen sind. 
8. 12. 
Zur Anschreibung auf ein fortlaufendes Konto werden alle kontirungsfähigen Waaren ohne u. Lestimmun= 
Rücksicht auf ihre Menge zugelassen. Jedoch bleibt der Direktivbehörde vorbehalten, zur Verhütung s## #er die An. 
von Mißbräuchen ausnahmsweise Mindestmengen für die Anschreibung vorzuschreiben. glortlaufendes 
#. ½ 
8. 13. menge. 
Behufs der Kontirung hat derjenige, welcher dieselbe beantragt — Anmelder — den nach den 2. Wnte be- 
allgemeinen zgollgesetzlichen Bestimmungen zu übergebenden Abfertigungspapieren eine Eingangs= sane a 
anmeldung nach dem Muster A in doppelter Ausfertigung beizufügen. die zu kontirenden 
In der Eingangsanmeldung oder in einem derselben beizufügenden besonderen Verzeichniß muß ucen. 
das Land der Herkunft, das Folium oder die Nummer des Einkaufsbuches (Fakturenbuches), die . 
Benennung der Waaren nach Anleitung des Zolltarifs und die Nummer des statistischen Waaren- 
verzeichnisses enthalten sein. Die Zollverwaltung ist außerdem befugt, in allen Fällen, wo sie es 
zur Festhaltung der Identität der Waaren für nöthig erachtet, und die desfallsigen Angaben nicht 
schon in den Fakturen, Avisbriefen 2c. enthalten sind, nicht nur die Beifügung der in der gewöhn-
	        
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