Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Bekanntmachung. 
Der Bundesrath hat zur Ausführung des Gesetzes vom 21. d. M., betreffend die Abänderung des 
Zolltarifs, die nachstehend abgedruckten: 
A. Aenderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif?) und 
B. Ausführungsbestimmungen zum §. 2 Absatz 2 bis 5 
beschlossen. 
Berlin, den 22. Dezember 1887. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Aschenborn. 
  
A. 
Kenderungen des amtlichen Waarewwerzeichnisses zum Zolltarife, 
welche durch das Gesetz vom 21. Dezember 1887, betreffend die Abänderung des Zolltarifs, 
bedingt werden. 
Abgesehen von der Einstellung der neuen Zollsätze in die Spalte „Zollsatz für 100 kg“ des 
amtlichen Waarenverzeichnisses erleidet letzteres folgende Aenderungen: 
1. Im Artikel „Getreide“ (Seite 123 des amtlichen Waarenverzeichnisses und Seite 52/53 
Nr. 153 der vorläufigen Aenderung desselben) ist der vierte Absatz wie folgt zu ändern: 
—, gemalztes s. Malz. 
2. Der Artikel „Malz“ (Seite 223 des amtlichen Waarenverzeichnisses und Seite 90/91 Nr. 255 
der vorläusigen Aenderung desselben) erhält folgende Fassung: 
alz: 
1. gemalzte Gerste und gemalzter Haens 
2. anderes Malz wie das betreffende ungemalzte Getreide. 
1 —, gebranntes aller Art, auch dergleichen gemahleees Nr. 25 r. 40,% 
3. Im Artikel „Reis“ (Seite 287) ist der zweite Absatz „—, dergleichen zur Stärkefabrikation 
unter Kontrole Nr. 25°. Anmerk. br. 34 zu streichen. 
B. 
Ausführungs-Gestimmungen 
zum § 2 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1887, betreffend die Abänderung 
des Zolltarifs. 
I. Wer auf Grund der Bestimmungen im §. 2 Absatz 2 bis 5 des oben bezeichneten Gesetzes 
die Eingangsabfertigung von Waaren, deren Zollsatz durch das Gesetz erhöht worden ist, nach den 
niedrigeren in dem Zolltarif vom 24. Mai 1885 vorgeschriebenen Zollsätzen in Anspruch nimmt, hat den 
Nachweis zu führen, daß durch einen vor dem 26. November d. J. abgeschlossenen Vertrag die Lieferung 
dieser Waare nach dem Zollinlande bedungen worden ist. 
Auf Waaren, welche über Häfen des Zollauslandes eingeführt werden, finden die gedachten Be- 
stimmungen dann Anwendung, wenn 
a. der Nachweis erbracht wird, daß aus der Zeit vor dem 26. November d. J. Thatsachen 
vorliegen, aus welchen hervorgeht, daß die Waaren schon damals zur Einfuhr in das Zoll- 
inland bestimmt waren, - · - 
b. die Waaren bei der Umladung in dem ausländischen Hafen weder eine Lagerung noch eine 
unkontrolirte Umpackung erfahren haben. 
II. Die Prüfung der Frage, ob im einzelnen Falle Thatsachen der unter la bezeichneten Art 
vorliegen, bleibt den obersten Landes-Finanzbehörden vorbehalten. 
Im übrigen unterliegen Anträge auf Eingangsabfertigung von Waaren nach den in dem Zolltarif 
vom 24. Mai 1885 vorgeschriebenen Zollsätzen der Prüfung und Entscheidung der Zolldirektivbehörden. 
. III. Die etwa erforderlichen weiteren Ausführungsvorschriften werden den obersten Landes- 
Finanzbehörden überlassen. 
*) S. Central-Blatt 1879 S. 837 und 1885 S. 269. 
Nr. 9, br. 4 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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