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8 5. In dem Genusse der von dem
verstorbenen Beamten bewohnten Dienstwohnung
ist die hinterbliebene Familie in
Ermangelung anderweiter Festsetzungen
nach Ablauf des Sterbemonats noch drei
fernere Monate zu belassen. Hinterläßt
der Beamte keine Familie, so ist denjenigen,
auf welche sein Nachlaß übergeht,
unter der gleichen Voraussetzung eine vom
Todestage an zu rechnende einmonatliche
Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu
gewähren.
In jedem Falle müssen Arbeits= und
Sitzungszimmer, sowie sonstige, für den
amtlichen Gebrauch bestimmte Räumlichkeiten
sofort geräumt werden.
8 6. Ueber die Art und Höhe der
Reisekostenentschädigung, welche den Kommunalbeamten,
einschließlich der im 8§ 2
Absatz 2 erwähnten, bei Dienstreisen zugebilligt
werden sollen, können die Kommunalverbände
Vorschriften erlassen. Kommen
solche in Fällen, in welchen ein Bedürfnis
der Regelung besteht, nicht zu
stande, so kann die Aufsichtsbehörde die
erforderlichen Vorschriften erlassen, welche
so lange in Geltung bleiben, bis anderweite
Bestimmungen seitens der Kommunalverbände
getroffen sind.
Beamtenrecht. I. Anstellung u Besoldung, Rechte und Pflichten 2c.
§ 7. Der Bezirksausschußt) beschließt
über streitige vermögensrechtliche Ansprüche
der Kommunalbeamten einschließlich der in
8 2 Absatz 1 erwähnten Beamten aus
ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere über
Ansprüche auf Besoldung, Reisekostenentschädigung,
Pension sowie über streitige
Ansprüche der Hinterbliebenen der Beamten
auf Gnadenbezüge oder Witwen= und
Waisengeld. Die Beschlußfassung erfolgt,
soweit sie sich auf die Frage erstreckt,
welcher Teil des Diensteinkommens bei
Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt
anzusehen ist, vorbehaltlich der den
Beteiligten innerhalb zwei Wochen bei dem
Bezirksausschuß gegeneinander zustehenden
Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Im
übrigen findet gegen den in erster oder
auf Beschwerde in zweiter Instanz erangenen
Beschluß binnen einer Ausschlußsein
von sechs Monaten nach Zustellung
desselben die Klage im ordentlichen Rechtswege
statt. Die Beschlüsse sind vorläufig
vollstreckbar.
Bei den in §8 18 bis 20 erwähnten
ländlichen Kommunalverbänden tritt an
die Stelle des Bezirksausschusses sowohl
für das Beschluß= als auch für das Verwaltungsstreitverfahren
der Kreisausschuß.
Beamte der Stadtgemeinden.
8 8. Die Anstellung der städtischen
Beamten erfolgt, unbeschadet der Vorschriften
in §§ 9 und 10, auf Lebenszeit.
Für die Beamten der städtischen Betriebsverwaltungen
findet Absatz 1 nur
insoweit Anwendung, als die Stadtgemeinden
dies beschließen. Welche Verwaltungszweige
zu den städtischen Betriebsverwaltungen
zu rechnen sind, kann durch Ortsstatut
festgesetzt werden.
8 9. Abweichungen von dem Grundsatze
der Anstellung auf Lebenszeit (8 8
Absatz 1) können durch Ortsstatut oder in
einzelnen Fällen mit Genehmigung der
Aussichtsbehörde festgesetzt werden.
Soweit hiernach eine Anstellung auf
Kündigung zulässig ist, darf die Kündiung
nux auf Grund eines Beschlusses des
ollegialischen Gemeindevorstandes (Magistrats)
oder, wo ein solcher nicht besteht,
eines aus dem Bürgermeister und
den Beigeordneten (Schöffen, Ratmänner)
gebildeten Kollegiums erfolgen.
8 10. Der Anstellung kann eine Beschäftigung
auf Probe vorangehen. Dieselbe
darf in der Regel die Dauer von
zwei Jahren nicht übersteigen. Eine Ausdehnung
der probeweisen Beschäftigung ist
nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
zulässig.
Im übrigen hat bei Beamten, welche
probeweise oder zu vorübergehenden Dienstleistungen
oder zum Zwecke der Vorbereitung
beschäftigt werden, die Regelung der
1) Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Bezirksausschusses der Oberpräsident
E 43 Abs. 8 des Landesverwaltungsgesetzes).
Gegen den Beschluß des Oberpräsidenten
findet die Klage bei dem Bezirksausschusse statt.