Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

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8  5.  In  dem  Genusse  der  von  dem
verstorbenen  Beamten  bewohnten  Dienstwohnung
  ist  die  hinterbliebene  Familie  in
Ermangelung  anderweiter  Festsetzungen
nach  Ablauf  des  Sterbemonats  noch  drei
fernere  Monate  zu  belassen.  Hinterläßt
der  Beamte  keine  Familie,  so  ist  denjenigen,
  auf  welche  sein  Nachlaß  übergeht,
unter  der  gleichen  Voraussetzung  eine  vom
Todestage  an  zu  rechnende  einmonatliche
Frist  zur  Räumung  der  Dienstwohnung  zu
gewähren.

In  jedem  Falle  müssen  Arbeits=  und
Sitzungszimmer,  sowie  sonstige,  für  den
amtlichen  Gebrauch  bestimmte  Räumlichkeiten
  sofort  geräumt  werden.

8  6.  Ueber  die  Art  und  Höhe  der
Reisekostenentschädigung,  welche  den  Kommunalbeamten,
  einschließlich  der  im  8§  2
Absatz  2  erwähnten,  bei  Dienstreisen  zugebilligt
  werden  sollen,  können  die  Kommunalverbände
  Vorschriften  erlassen.  Kommen
  solche  in  Fällen,  in  welchen  ein  Bedürfnis
  der  Regelung  besteht,  nicht  zu
stande,  so  kann  die  Aufsichtsbehörde  die
erforderlichen  Vorschriften  erlassen,  welche
so  lange  in  Geltung  bleiben,  bis  anderweite
  Bestimmungen  seitens  der  Kommunalverbände
  getroffen  sind.

Beamtenrecht.  I.  Anstellung  u  Besoldung,  Rechte  und  Pflichten  2c.

§  7.  Der  Bezirksausschußt)  beschließt
über  streitige  vermögensrechtliche  Ansprüche
der  Kommunalbeamten  einschließlich  der  in
8  2  Absatz  1  erwähnten  Beamten  aus
ihrem  Dienstverhältnisse,  insbesondere  über
Ansprüche  auf  Besoldung,  Reisekostenentschädigung,
  Pension  sowie  über  streitige
Ansprüche  der  Hinterbliebenen  der  Beamten
  auf  Gnadenbezüge  oder  Witwen=  und
Waisengeld.  Die  Beschlußfassung  erfolgt,
soweit  sie  sich  auf  die  Frage  erstreckt,
welcher  Teil  des  Diensteinkommens  bei
Feststellung  der  Pensionsansprüche  als  Gehalt
  anzusehen  ist,  vorbehaltlich  der  den
Beteiligten  innerhalb  zwei  Wochen  bei  dem
Bezirksausschuß  gegeneinander  zustehenden
Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren.  Im
übrigen  findet  gegen  den  in  erster  oder
auf  Beschwerde  in  zweiter  Instanz  erangenen
  Beschluß  binnen  einer  Ausschlußsein
  von  sechs  Monaten  nach  Zustellung
desselben  die  Klage  im  ordentlichen  Rechtswege
  statt.  Die  Beschlüsse  sind  vorläufig
vollstreckbar.

Bei  den  in  §8  18  bis  20  erwähnten
ländlichen  Kommunalverbänden  tritt  an
die  Stelle  des  Bezirksausschusses  sowohl
für  das  Beschluß=  als  auch  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  der  Kreisausschuß.

Beamte  der  Stadtgemeinden.

8  8.  Die  Anstellung  der  städtischen
Beamten  erfolgt,  unbeschadet  der  Vorschriften
  in  §§  9  und  10,  auf  Lebenszeit.

Für  die  Beamten  der  städtischen  Betriebsverwaltungen
  findet  Absatz  1  nur
insoweit  Anwendung,  als  die  Stadtgemeinden
  dies  beschließen.  Welche  Verwaltungszweige
  zu  den  städtischen  Betriebsverwaltungen
  zu  rechnen  sind,  kann  durch  Ortsstatut
  festgesetzt  werden.

8  9.  Abweichungen  von  dem  Grundsatze
  der  Anstellung  auf  Lebenszeit  (8  8
Absatz  1)  können  durch  Ortsstatut  oder  in
einzelnen  Fällen  mit  Genehmigung  der
Aussichtsbehörde  festgesetzt  werden.

Soweit  hiernach  eine  Anstellung  auf
Kündigung  zulässig  ist,  darf  die  Kündiung

  nux  auf  Grund  eines  Beschlusses  des
ollegialischen  Gemeindevorstandes  (Magistrats)
  oder,  wo  ein  solcher  nicht  besteht,
  eines  aus  dem  Bürgermeister  und
den  Beigeordneten  (Schöffen,  Ratmänner)
gebildeten  Kollegiums  erfolgen.

8  10.  Der  Anstellung  kann  eine  Beschäftigung
  auf  Probe  vorangehen.  Dieselbe
  darf  in  der  Regel  die  Dauer  von
zwei  Jahren  nicht  übersteigen.  Eine  Ausdehnung
  der  probeweisen  Beschäftigung  ist
nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
zulässig.

Im  übrigen  hat  bei  Beamten,  welche
probeweise  oder  zu  vorübergehenden  Dienstleistungen
  oder  zum  Zwecke  der  Vorbereitung
  beschäftigt  werden,  die  Regelung  der

1)  Für  die  Stadt  Berlin  tritt  an  die  Stelle  des  Bezirksausschusses  der  Oberpräsident

E  43  Abs.  8  des  Landesverwaltungsgesetzes).

Gegen  den  Beschluß  des  Oberpräsidenten

findet  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.