Volltext : Heinrich der Löwe. Herzog von Baiern und Sachsen.

Die  Verwaltung  der  Posten  und  Telegraphen.  523

 

den  internen  Postverkehr  dagegen  sind  in  der  neuesten  württemb.  Postordnung  vom  8114.
21.  Mai  1800  (R.  Bl.  S.  369)  mit  Nachträgen  v.  8.  Dez.  1900,  v.  24.  April,  6.  u.  24.

Dez.  1901,  v.  6.  Mai  1903,  v.  29.  Febr.,  v.  30.  März  und  v.  8.  Juli  1904,  v.  7.  Märzu.

20.  Okt.,  28.  Nov.  1906  und  v.  19.  Sept.  1907  enthalten;  den  Verkehr  der  württ.
Telegraphenanstalten  regelt  die  neueste  württ.  Telegraphenordnung  vom  13.  Juli

1904  (R.  Bl.  S.  199)  mit  Nachtrag  vom  24.  März  1905.  Ueber  den  Telephontarif  gibt
Aufschluß  die  M.  V.  v.  17.  März  1900  (A.  Bl.  S.  211).

2.  Die  Borrechte  der  Post=  und  Telegraphenanstalt  in  Beziehung  auf  die  Ausübung
  ihres  Betriebes  im  Lande  bestimmen  sich  durchaus  nach  der  Reichsgesetzgebung,
R.  V.  Art.  52  1).  Dies  gilt  namentlich  von  dem  Inhalte  und  Umfange  des  Postund
  Telegraphenregals.  Für  ersteres  ist  das  Reichspostgesetz  maßgebend;
letzteres  ist  geregelt  durch  das  Reichs  Ges.  v.  6.  April  1892,  indem  nach  §  15  dieses  Ges.
den  Bundesstaaten  Bayern  und  Württemberg  innerhalb  ihrer  Gebiete  die  für  das
Reich  festgestellten  Rechte  zustehen;  nur  ist  hier  in  Uebereinstimmung  mit  dem  bisherigen
  Landesrecht  der  Weg  der  Gesetzgebung  für  die  Erhöhung  der  Gebühren  und
die  Gewährung  von  Befreiungen  nicht  vorgeschrieben  ?).

In  Beziehung  auf  die  Benützung  der  Eisenbahnen  und  der  öffentlichen
  Straßen  durch  die  Post=  und  Telegraphenanstalten  kann,  da  der  Staat
—  mit  Ausnahme  von  einigen  Zweigbahnen  —  zugleich  Eigentümer  der  Bahnen  und
der  meisten  zu  Telegraphenanlagen  benützten  öffentlichen  Straßen  ist,  ein  auf  diese
Benützung  bezügliches  Rechtsverhältnis  nur  gegenüber  diesen  Privatbahnen,  sowie
hinsichtlich  der  öffentlichen  Wege,  welche  nicht  Staatsstraßen  sind,  endlich  bei  der
Benützung  von  Privateigentum  zu  Telegraphenleitungen  in  Frage  kommen.  Nach
dem  Telegraphenwege-Gesetz  v.  18.  Dez.  1899  (R.G.B.  S.  705)  ist  die  Telegraphenverwaltung
  befugt,  die  öffentlichen  Wege,  Plätze,  Brücken  und  die  öffentlichen  Gewässer
nebst  ihren  dem  öffentlichen  Gebrauch  dienenden  Ufern  je  mit  Einschluß  des  Luftraumes
  und  des  Erdkörpers  für  ihre  zu  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Telegraphenlinien
  einschließlich  der  Fernsprechlinien  zu  benützen,  soweit  nicht  dadurch  der  Gemeingebrauch
  dieser  Verkehrswege  dauernd  beschränkt  wird.  Die  Benützung  hat  in  tunlichst
  schonender  Weise  unter  Ersatz  eines  entstandenen  Schadens  zu  erfolgen  (§#  1—6).
Ferner  darf  die  Telegraphenverwaltung  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  §#  12
durch  den  Luftraum  über  Grundstücken,  die  nicht  Verkehrswege  sind,  Telegraphenlinien
  führen,  soweit  nicht  dadurch  nach  den  zur  Zeit  der  Herstellung  der  Anlage  bestehenden
  Verhältnissen  die  Benützung  des  Grundstücks  wesentlich  beeinträchtigt  wird  3).

Für  elektrische  Starkstromanlagen,n  die  öffentliche  Wege,  öffentliche
  Gewässer,  Bahnanlagen  oder  elektrische  Leitungen  der  staatlichen  Verkehrsanstalten
  berühren  und  daher  eines  polizeilichen  Erkenntnisses  bedürfen,  sind  besondere
sichernde  Vorschriften  gegeben  ").  Zur  Fernhaltung  von  Störungen  des  öffentlichen
Telegraphenbetriebes  sind  den  Eigentümern  der  Nachbargrundstücke  einzelne  besondere

1)  Vgl.  hierüber  Laband,  R.  St.  R.  III  S.  62  ff.,  G.  Mener,  Verw.  Recht  1  S.  562  ff.

2)  Vgl.  R.G.  v.  6.  April  1892  5#17  u.  15.

3)  Vgl.  auch  M.  V.  v.  23.  März  1900.

4)  Vgl.  Ausf.  Best.  v.  26.  Jan.  1900  (R.G.  B.  S.  5),  Vollz.  Verf.  v.  23.  März  1900  (R.  Bl.
S.  252),  M.  Erl.  v.  28.  März  1900  (A.  Bl.  S.  161);  M.  Verf.  v.  14.  März  1904  (A.Bl.  des  Minist.
des  Innern  S.  129).