Die Verwaltung der Posten und Telegraphen. 523
den internen Postverkehr dagegen sind in der neuesten württemb. Postordnung vom 8114.
21. Mai 1800 (R. Bl. S. 369) mit Nachträgen v. 8. Dez. 1900, v. 24. April, 6. u. 24.
Dez. 1901, v. 6. Mai 1903, v. 29. Febr., v. 30. März und v. 8. Juli 1904, v. 7. Märzu.
20. Okt., 28. Nov. 1906 und v. 19. Sept. 1907 enthalten; den Verkehr der württ.
Telegraphenanstalten regelt die neueste württ. Telegraphenordnung vom 13. Juli
1904 (R. Bl. S. 199) mit Nachtrag vom 24. März 1905. Ueber den Telephontarif gibt
Aufschluß die M. V. v. 17. März 1900 (A. Bl. S. 211).
2. Die Borrechte der Post= und Telegraphenanstalt in Beziehung auf die Ausübung
ihres Betriebes im Lande bestimmen sich durchaus nach der Reichsgesetzgebung,
R. V. Art. 52 1). Dies gilt namentlich von dem Inhalte und Umfange des Postund
Telegraphenregals. Für ersteres ist das Reichspostgesetz maßgebend;
letzteres ist geregelt durch das Reichs Ges. v. 6. April 1892, indem nach § 15 dieses Ges.
den Bundesstaaten Bayern und Württemberg innerhalb ihrer Gebiete die für das
Reich festgestellten Rechte zustehen; nur ist hier in Uebereinstimmung mit dem bisherigen
Landesrecht der Weg der Gesetzgebung für die Erhöhung der Gebühren und
die Gewährung von Befreiungen nicht vorgeschrieben ?).
In Beziehung auf die Benützung der Eisenbahnen und der öffentlichen
Straßen durch die Post= und Telegraphenanstalten kann, da der Staat
— mit Ausnahme von einigen Zweigbahnen — zugleich Eigentümer der Bahnen und
der meisten zu Telegraphenanlagen benützten öffentlichen Straßen ist, ein auf diese
Benützung bezügliches Rechtsverhältnis nur gegenüber diesen Privatbahnen, sowie
hinsichtlich der öffentlichen Wege, welche nicht Staatsstraßen sind, endlich bei der
Benützung von Privateigentum zu Telegraphenleitungen in Frage kommen. Nach
dem Telegraphenwege-Gesetz v. 18. Dez. 1899 (R.G.B. S. 705) ist die Telegraphenverwaltung
befugt, die öffentlichen Wege, Plätze, Brücken und die öffentlichen Gewässer
nebst ihren dem öffentlichen Gebrauch dienenden Ufern je mit Einschluß des Luftraumes
und des Erdkörpers für ihre zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenlinien
einschließlich der Fernsprechlinien zu benützen, soweit nicht dadurch der Gemeingebrauch
dieser Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Die Benützung hat in tunlichst
schonender Weise unter Ersatz eines entstandenen Schadens zu erfolgen (§# 1—6).
Ferner darf die Telegraphenverwaltung nach den näheren Bestimmungen des §# 12
durch den Luftraum über Grundstücken, die nicht Verkehrswege sind, Telegraphenlinien
führen, soweit nicht dadurch nach den zur Zeit der Herstellung der Anlage bestehenden
Verhältnissen die Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird 3).
Für elektrische Starkstromanlagen,n die öffentliche Wege, öffentliche
Gewässer, Bahnanlagen oder elektrische Leitungen der staatlichen Verkehrsanstalten
berühren und daher eines polizeilichen Erkenntnisses bedürfen, sind besondere
sichernde Vorschriften gegeben "). Zur Fernhaltung von Störungen des öffentlichen
Telegraphenbetriebes sind den Eigentümern der Nachbargrundstücke einzelne besondere
1) Vgl. hierüber Laband, R. St. R. III S. 62 ff., G. Mener, Verw. Recht 1 S. 562 ff.
2) Vgl. R.G. v. 6. April 1892 5#17 u. 15.
3) Vgl. auch M. V. v. 23. März 1900.
4) Vgl. Ausf. Best. v. 26. Jan. 1900 (R.G. B. S. 5), Vollz. Verf. v. 23. März 1900 (R. Bl.
S. 252), M. Erl. v. 28. März 1900 (A. Bl. S. 161); M. Verf. v. 14. März 1904 (A.Bl. des Minist.
des Innern S. 129).