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1) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzugeben, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare mit der
Bestimmung nach dem deutschen Zollgebiet ursprünglich erfolgt ist; dabei bleiben die Länder, durch welche die
Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt wurde, außer Betracht.
In der Regel ist demnach als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die Waare herstammt,
zu deklariren. — Das „hamburgische Freihafengebiet“ ist als Herkunftsland zu deklariren, wenn die Waare
daselbst produzirt, fabrizirt oder bearbeitet wurde. Geht dagegen die Waare in demselben Zustand, wie sie ins
Freihafengebiet eintrat, aus diesem ins Zollgebiet über, so darf ersteres nur dann als Herkunftsland ange-
geben werden, wenn die Waare nicht schon mit der Bestimmung der Weiterbeförderung nach der Stadt
Hamburg oder nach einem bestimmten anderen Orte des Zollgebiets ins Freihafengebiet eingetreten war, auch
daselbst gelagert hatte. Wird hiernach das hamburgische Freihafengebiet als Herkunftsland angeschrieben, sol ist
darunter (in Klammern) womöglich das Land, woher die Waare ins Freihafengebiet kam oder, wenn dasselbe
nicht zu ermitteln ist, deren Ursprungsland zu verzeichnen. Diese Vorschriften finden auf den Verkehr mit
den badischen Zollausschlüssen sinngemäße Anwendung. Andere deutsche „Freibezirke“ oder „Freihäfen“ dürfen
dagegen als Herkunftsländer nicht angegeben werden; vielmehr ist beim Verkehr über die Zollgebietsgrenzen
von diesen anderen Freibezirken oder Freihäfen oder durch dieselben das weitere Herkunftsland zu deklariren.
2) Diese Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller des Anmeldescheins dazu nicht im
Stande sein sollte. » «
3)BeiFlüssigkeiten,mitAusuahmevonSymp,Melasse,Zuckerkouleur(Rum-,Bierkouleur2c.)undZuckerfarben
(Konditorfarben), sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung (Fässer, Flaschen, Kruken
und dergl.) zum Nettogewicht gerechnet.
4) Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbriefe beziehungsweise der Deklaration hinsichtlich der Gattung und der
Menge nicht widerspricht, so ist damit die Forderung des 8. 6 Absatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der Ueber-
einstimmung zwischen beiden erfüllt. Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Herkunftslandes
mit dem Absendeorte des Frachtbriefes ist nicht erforderlich.