Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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suchung  bildet,  unmittelbar  verletzt  worden  ist.  Beleidigungen  eines  Gerichts
  enthalten  eine  derartige  Verletzung  in  Bezug  auf  dessen  Mitglieder
  nicht;

3)  wer  in  der  Sache  Rath  oder  ein  Gutachten  ertheilt  hat;

4)  wer  in  der  Sache  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen  worden,
oder  als  Polizeibeamter,  als  Beamter  oder  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft,
  als  Vertheidiger  oder  als  Dolmetscher  thätig  gewesen  ist;

5)  wer  als  Richter  bereits  in  einer  anderen  Instanz  an  der  Urtheilsfällung
Theil  genommen  hat.

Wenn  ein  Richter  in  der  Instanz)  in  welcher  er  zur  Mitwirkung  bei  der
Urtheilsfällung  berufen  ist,  als  Zeuge  vorgeschlagen  wird,  so  muß  in  allen  Fällen
vor  seiner  Vernehmung  über  die  Erheblichkeit  der  Thatsache,  worüber  sein  Zeugniß
verlangt  wird,  Beschluß  gefaßt  werden.  Der  betheiligte  Richter  ist  von  der  Mitwirkung
  hierbei  nicht  ausgeschlossen,  und  seine  Vernehmung  bleibt  selbst  dann,
weim  die  Erheblichkeit  bejaht  wird,  ausgesetzt;  falls  er  zu  gerichtlichem  Protokoll
auf  seinen  Diensteid  versichert,  daß  ihm  von  jener  Thatsache  aus  eigener  Wissenschaft
  nichts  bekannt  sei.

§.  25.

In  folgenden  Fällen  können  Richter  und  Gerichtsschreiber,  von  der  Staats=  2.  ablehnungs,
anwaltschaft  oder  von  dem  Beschuldigten,  abgelehnt  werden:  gründe.

1)  wenn  sie  mit  dem  Vertheidiger  des  Beschuldigten  oder  mit  demjenigen,

welcher  durch  die  strafbare  Handlung  unmittelbar  verletzt  worden  ist)  in
auf=  oder  absteigender  Linie  verwandt  oder  verschwägert,  oder  als  Geschwister
  verwandt  sind;  «

2)  wenn  durch  den  Ausgang  der  Sache  ihr  Privatinteresse  berührt  wird,

3)  wenn  wegen  ihrer  Freundschaft  oder  Feindschaft  mit  dem  Beschuldigten

oder  aus  anderen  Gründen  das  Vertrauen  in  ihre  Unbefangenheit  beeinträchtigt
  ist.

Der  Gerichtsschreiber  kann  auch  abgelehnt  werden,  wenn  er  mit  dem  Richter,
welcher  die  Verhandlung  zu  leiten  hat,  in  auf=  oder  absteigender  Linie  oder  in  der
Seitenlinie  bis  zum  vierten  Grade  einschließlich  verwandt  oder  verschwägert,  oder
wenn  er  Pfflege-oder  Adoptivvater,  Pflege-oder  Adoptivsohn  desselben  ist.

C.  2.

Im  Falle  der  Unfähigkeit  9.  24.)  muß  sich  der  Richter  oder  Gerichts=  z.  Versahrenschreiber
  aller  Amtshandlungen  enthalten  und  wegen  seiner  Ersetzung  durch  eine  ünitwegen,
andere  Gerichtsperson  das  Erforderliche  unverzüglich  veranlassen.

F.  27.

Ein  Richter,  welchem  ein  bei  ihm  eintretender  Ablehnungsgrund  (§.  25.)
r.  6704)  121%  be-