Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 1. März d. J. beschlossen, 
daß die Berechnung des Durchschnitts des an einem Tage bemaischten Bottichraumes im Sinne 
des §. 41 II Absatz 2 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 sowie des auf den 
§. 42 1 Absatz 2 daselbst bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 19. Dezember v. Is. (vergl. 
die Bekanntmachung auf S. 614 des Central-Blatts von 1887 unter II Ziffer 2) nicht nach der 
Zahl der Kalendertage, sondern nach der der Maischtage im Monat zu erfolgen hat und in gleicher 
Weise auch in Fällen des §. 42 II des Gesetzes zu verfahren ist. « · 
Im übrigen ist in Ziffer 5 des vorerwähnten Bundesrathsbeschlusses vom 19. Dezember v. Is. 
Absatz 2 Zeile 1 statt „unter 1 und 2“ zu setzen „unter a und b“. 
Berlin, den 14. März 1888. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Aschenborn. 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
. Im Königreich Preußen. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Steueramt l. zu Gütersloh im Bezirk des Hauptsteueramts zu Minden die Befugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen II über Taback und · 
- dem Hauptsteueramt zu Rheine die Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über den 
vom Privattransitlager der Firma G. J. Nadorff daselbst zur Versendung kommenden Rohtaback. 
Die Befugniß des Steueramts I. zu Freystadt i. Schl. im Bezirk des Hauptsteueramts zu 
Glogau zur Erledigung von Begleitscheinen I über Reis ist zurückgezogen worden. 
Das Steueramt I. zu Putzig im Bezirk des Hauptzollamts zu Danzig ist aufgehoben und an 
Stelle desselben eine Zollkontrolstelle mit den Befugnissen eines Nebenzollamts II. daselbst errichtet worden. 
Im Herzogthum Braunschweig. 
Dem Hauptsteueramt zu Braunschweig und dessen Abferligungsstelle am Bahnhof daselbst sowie 
sämmtlichen braunschweigischen Steuer-Aemtern und Steuer-Rezepturen ist die Befugniß zur Ausfertigung 
und Erledigung von Versendungsscheinen l und lI über inländischen Branntwein ertheilt worden. 
Im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
Dem Steueramt zu Sondershausen ist die Befugniß zur Erledigung von Versendungsscheinen I 
über inländischen Branntwein ertheilt worden. 
In Elsaß-Lothringen. 
Dem Nebenzollamt 1. zu Groß-Moyeuvre im Bezirk des Hauptzollamts zu Diedenhofen ist 
die unbeschränkte Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen ! über die von den Hüttenwerksbesitzern 
de Wendel & Co. zu Hayingen auf deren in Frankreich belegenen Werken hergestellten und auf ihrer 
Privateisenbahn eingeführten, zur Durchfuhr bestimmten Waaren ertheilt worden. (Vergl. Central-Blatt 
1887, S. 509.) 
 
	        
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