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Art. 17.
Die Amtsthätigkeit der Gemeindebehörden und der Zustand der Gemeindeverwaltung
im allgemeinen ist vom Oberamtsvorstand in angemessenen Zwischenräumen einer Untersuchung
an Ort und Stelle zu unterziehen.
Die näheren Vorschriften hierüber werden im Verordnungswege erlassen.
Fünfter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen für die Verwaltung der größeren Stadtgemeinden.
Art. 18.
Auf diejenigen Stadtgemeinden, welche mehr als 10 000 Einwohner zählen, finden
die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Gemeindeverwaltung mit den nachstehend
(Art. 19 bis 26) festgesetzten Abweichungen Anwendung.
Die den Amtsversammlungen zugewiesenen Aufgaben werden in der Stadt Stuttgart
in gleicher Weise wie die sonstigen Gemeindeangelegenheiten besorgt, sofern nicht
durch besondere Bestimmungen etwas anderes verordnet ist.
Art. 19.
Durch ortsstatutarische Bestimmung kann, sofern ein Bedürfniß hiefür besteht, die
Anstellung eines oder mehrerer besoldeter Gemeinderäthe angeordnet werden. Die Zahl
der unbesoldeten Gemeinderathsmitglieder wird dadurch nicht berührt.
Die besoldeten Gemeinderäthe werden von dem vereinigten Gemeinderath und Bürgerausschuß
auf bestimmte Zeiträume von nicht weniger als sechs Jahren oder auf Lebenszeit
gewählt. Die Wahl erfolgt unter der Leitung des Ortsvorstehers mittels geheimer
Abstimmung nach verhältnißmäßiger Stimmenmehrheit. Wählbar sind nur solche Personen,
welche die zweite höhere Dienstprüfung im Departement der Justiz, des Innern
oder der Finanzen erstanden haben und im übrigen die zur Wählbarkeit für das Amt
des Ortsvorstehers erforderlichen Eigenschaften besitzen. Dispensation von dem Erforderniß
der Erstehung einer höheren Dienstprüfung ist zulässig.
Die besoldeten Gemeinderäthe haben die ihnen zugetheilten Geschäfte aus dem Geschäftskreise
des Ortsvorstehers zu bearbeiten; auch können ihnen bestimmte dieser Geschäfte
zur selbständigen Erledigung an Stelle des Ortsvorstehers zugewiesen werden. Sie haben