Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Art.  17.

Die  Amtsthätigkeit  der  Gemeindebehörden  und  der  Zustand  der  Gemeindeverwaltung
im  allgemeinen  ist  vom  Oberamtsvorstand  in  angemessenen  Zwischenräumen  einer  Untersuchung
  an  Ort  und  Stelle  zu  unterziehen.

Die  näheren  Vorschriften  hierüber  werden  im  Verordnungswege  erlassen.

Fünfter  Abschnitt.
Besondere  Bestimmungen  für  die  Verwaltung  der  größeren  Stadtgemeinden.
Art.  18.

Auf  diejenigen  Stadtgemeinden,  welche  mehr  als  10  000  Einwohner  zählen,  finden
die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Gemeindeverwaltung  mit  den  nachstehend
  (Art.  19  bis  26)  festgesetzten  Abweichungen  Anwendung.

Die  den  Amtsversammlungen  zugewiesenen  Aufgaben  werden  in  der  Stadt  Stuttgart
  in  gleicher  Weise  wie  die  sonstigen  Gemeindeangelegenheiten  besorgt,  sofern  nicht
durch  besondere  Bestimmungen  etwas  anderes  verordnet  ist.

Art.  19.

Durch  ortsstatutarische  Bestimmung  kann,  sofern  ein  Bedürfniß  hiefür  besteht,  die
Anstellung  eines  oder  mehrerer  besoldeter  Gemeinderäthe  angeordnet  werden.  Die  Zahl
der  unbesoldeten  Gemeinderathsmitglieder  wird  dadurch  nicht  berührt.

Die  besoldeten  Gemeinderäthe  werden  von  dem  vereinigten  Gemeinderath  und  Bürgerausschuß
  auf  bestimmte  Zeiträume  von  nicht  weniger  als  sechs  Jahren  oder  auf  Lebenszeit
  gewählt.  Die  Wahl  erfolgt  unter  der  Leitung  des  Ortsvorstehers  mittels  geheimer
Abstimmung  nach  verhältnißmäßiger  Stimmenmehrheit.  Wählbar  sind  nur  solche  Personen,
  welche  die  zweite  höhere  Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz,  des  Innern
oder  der  Finanzen  erstanden  haben  und  im  übrigen  die  zur  Wählbarkeit  für  das  Amt
des  Ortsvorstehers  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen.  Dispensation  von  dem  Erforderniß
  der  Erstehung  einer  höheren  Dienstprüfung  ist  zulässig.

Die  besoldeten  Gemeinderäthe  haben  die  ihnen  zugetheilten  Geschäfte  aus  dem  Geschäftskreise
  des  Ortsvorstehers  zu  bearbeiten;  auch  können  ihnen  bestimmte  dieser  Geschäfte
zur  selbständigen  Erledigung  an  Stelle  des  Ortsvorstehers  zugewiesen  werden.  Sie  haben