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3. Zoll= und Steuer-Wesen.-
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Es ist ertheilt worden
dem Hauptsteueramt zu Iserlohn die Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über
Feilen, welche von dem Feilenhauer Mack in Ferndorf bei Siegen wieder ausgeführt werden;
dem Steueramt l. zu Verden im Bezirk des Hauptzollamtes zu Sebaldsbrück die Befugniß zur
Ausfertigung von Begleitscheinen I über Weinsendungen aus dem Weintheilungslager der in Verden be-
findlichen Filiale der Firma Marxen u. Schwaarke in Bremen; «
dem Steueramt J. zu Soltau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Celle die Befugniß zur Er-
ledigung von Begleitscheinen I über rohe Bettfedern für Carl Breyding u. Sohn daselbst sowie zur Ab-
fertigung der für die genannte Firma mit Begleitschein 1 unter Eisenbahnwagen-Verschluß eingehenden
Sendungen roher oder gereinigter Bettfedern;
dem Steueramt lI. zu Ottweiler im Bezirk des Hauptsteueramts zu Saarbrücken die Befugniß
zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres;
dem Steueramt ll. zu Eutin im Bezirk des Hauptzollamtes zu Neustadt i. Holstein die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen 1 und Begleitzetteln über das für den Mühlenbesitzer W. Hahn zu
Neumühle eingehende Getreide;
dem Hauptsteueramt zu Königsberg in Ostpreußen die Befugniß, den bei anderen Aemtern ab-
gefertigten und unter Beamtenbegleitung oder unverletztem Raumverschluß eingehenden, zur Ausfuhr seewärts
bestimmten Branntwein in Seeschiffe verladen zu lassen und diese unter Beamtenbegleitung auf das Haupt-
zollamt in Pillau, welches alsdann den erfolgten Ausgang der Schiffe zu bescheinigen hat, abzulassen und
dem Nebenzollamt I. zu Bocholt im Bezirk des Hauptzollamtes zu Vreden die Befugniß zur
Ertheilung der Ausgangsbescheinigung über den mit dem Anspruch auf Steuervergütung oder auf Frei-
lassung von der Verbrauchsabgabe und dem Zuschlage zu derselben ausgehenden Branntwein.
Das bisher zum Bezirk des Hauptzollamtes zu Tilsit gehörige Nebenzollamt II. zu Kollatzischken
ist dem Bezirk des Hauptzollamtes zu Memel zugetheilt worden.
In den beiden Großherzogthümern Mecklenburg.
Es sind ermächtigt
a) zur Abfertigung von inländischem Branntwein zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Rückvergütung
der Maischbottich= oder Branntweinmaterialsteuer bezw. Freilassung von der Verbrauchsabgabe und
dem etwaigen Zuschlage zu derselben; ferner zur unbeschränkten Ausfertigung von Branntwein-Ver-
sendungsscheinen I und ll, zur Erledigung von Versendungsscheinen 1 über inländischen Brannt-
wein, sofern derselbe nicht zur Ausfuhr bestimmt ist, sowie zur unbeschränkten Erledigung von
Branntwein-Versendungsscheinen ll:
sämmtliche Haupt= und Unterämter, auch die Steuer-Rezeptur zu Schönberg, jedoch mit Aus-
nahme des Nebenzollamts II. zu Wustrow;
b) zur Erledigung von Versendungsscheinen 1 über inländischen Branntwein, wenn derselbe zur Ausfuhr
bestimmt ist, sowie von Ausfuhr-Anmeldungen über inländischen Branntwein:
diejenigen Amtsstellen, denen schon nach den seitherigen Bestimmungen die Befugniß zur Ertheilung
der Ausgangsbescheinigung bei der Ausfuhr von Branntwein beigelegt ist.
In Elsaß-Lothringen:
Die Nebenzollämter I. zu Novéant und Amanweiler im Bezirk des Hauptzollamts zu Metz
sind zur Abfertigung der unter die Nummern 22ff und 22 g des Zolltarifs fallenden Waaren zu andern
als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern ermächtigt worden.
Carl Hepymanns Verlag, Berlin. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.