Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

253

zuvor  von  einer  anderen  Station  berbeigeschafft  werden  muß,  oder  wenn  ein
solcher  Wagen  in  einem  in  der  Transportrichtung  der  Thiere  durchgebenden  Zug
leer  oder  theilweise  mit  Vieh  beladen  läuft.

c)  Einzelne  kleinere  Thiere  (Schweine,  Kälber,  Schafe  r.  k.)  gelangen  nur  dann
zur  Beförderung,  wenn  in  den  für  Thiere  bestimmten  Abtheilungen  des  Gepäckwagen
  eines  durchgehenden  Zuges  Raum  für  dieselben  vorhanden  ist.

3)  Auch  von  und  nach  den  im  Tarife  nicht  für  den  Viehtransport  bezeichneten
Stationen  werden,  soferne  die  Vorrichtungen  zum  Einladen  der  Thiere  vorhanden  sind,
sowohl  größerd  als  kleinere  Thiere  zur  Beförderung  angenommen,  jevoch  unter  Anwendung
der  für  die  nächst  rückwärts  beziehungsweise  vorwärtsliegende  Viehversandtstation  bestehenven
  Taxe.

4)  An  Sonn=  und  Festtagen  (§.  21,  Ziff.  8)  werden  Thiere  der  in  Ziff.  1  erwähnten
Gattungen  nicht  zum  Transporte  angenommen.

5)  Hunde  werden  von  sämmtlichen  Stationen  ver  Bahn  aus  gegen  Lösung  eines
Hunvebillets  in  dem  für  vieselben  im  Gepäckwagen  bestimmten  Raum  befördert,  soweit
veren  Mitnahme  in  die  Personenwagen  nicht  zugelassen  ist  (s.  die  Personentransportordnutng),
welchenfalls  für  vieselben  gleichfalls  ein  Billet  zu  lösen  ist,  jevoch  keinerlei  Garantie  geleistet
  wird.

6)  Kleinere  Thiere  in  Käsigen,  Körben  oder  sonstigen  Behältern  werden  als  Frachtbeziehungsweise
  Eilgut  nach  Abschnitt  I.,  jevoch  bezüglich  der  Haftpflicht  nach  den  Bestimmungen
  des  F.  50  befördert.

7)  Ausgeschlossen  vom  Transporte  sind  kranke  Thiere  und  solche,  welche  aus  Orten
kommen,  wo  eine  Viehseuche  herrscht.

8)  Zum  Transporte  wilder  Thiere  ist  die  Eisenbahnverwaltung  nicht  verpflichtet.

9)  Im  directen  Verkehr  nach  der  großberzogl.  badischen  Bahn  und  den  Bahnen  des
mitteldeutschen  und  westdeutschen  Verbands  findet  gleichfalls  Beförderung  von  Thieren
nach  den  für  diese  Verkehrsrichtungen  besonder  publicirten  Reglements  und  Tarifen  statt.

S.  48.
Beförderungsschein  und  Frachtbrief.

Die  Beförderung  von  Thieren  geschieht  im  innern  Verkehr  der  württembergischen  Bahn
auf  Grund  eines  bei  der  Aufgabeexpedition  zu  lösenden  Beförderungsscheines,  bei  ganzen
Wagenladungen  auch  auf  Grund  eines  nach  dem  Formular  3  ausgzustellenden  Frachtbriefes.

8