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zuvor von einer anderen Station berbeigeschafft werden muß, oder wenn ein
solcher Wagen in einem in der Transportrichtung der Thiere durchgebenden Zug
leer oder theilweise mit Vieh beladen läuft.
c) Einzelne kleinere Thiere (Schweine, Kälber, Schafe r. k.) gelangen nur dann
zur Beförderung, wenn in den für Thiere bestimmten Abtheilungen des Gepäckwagen
eines durchgehenden Zuges Raum für dieselben vorhanden ist.
3) Auch von und nach den im Tarife nicht für den Viehtransport bezeichneten
Stationen werden, soferne die Vorrichtungen zum Einladen der Thiere vorhanden sind,
sowohl größerd als kleinere Thiere zur Beförderung angenommen, jevoch unter Anwendung
der für die nächst rückwärts beziehungsweise vorwärtsliegende Viehversandtstation bestehenven
Taxe.
4) An Sonn= und Festtagen (§. 21, Ziff. 8) werden Thiere der in Ziff. 1 erwähnten
Gattungen nicht zum Transporte angenommen.
5) Hunde werden von sämmtlichen Stationen ver Bahn aus gegen Lösung eines
Hunvebillets in dem für vieselben im Gepäckwagen bestimmten Raum befördert, soweit
veren Mitnahme in die Personenwagen nicht zugelassen ist (s. die Personentransportordnutng),
welchenfalls für vieselben gleichfalls ein Billet zu lösen ist, jevoch keinerlei Garantie geleistet
wird.
6) Kleinere Thiere in Käsigen, Körben oder sonstigen Behältern werden als Frachtbeziehungsweise
Eilgut nach Abschnitt I., jevoch bezüglich der Haftpflicht nach den Bestimmungen
des F. 50 befördert.
7) Ausgeschlossen vom Transporte sind kranke Thiere und solche, welche aus Orten
kommen, wo eine Viehseuche herrscht.
8) Zum Transporte wilder Thiere ist die Eisenbahnverwaltung nicht verpflichtet.
9) Im directen Verkehr nach der großberzogl. badischen Bahn und den Bahnen des
mitteldeutschen und westdeutschen Verbands findet gleichfalls Beförderung von Thieren
nach den für diese Verkehrsrichtungen besonder publicirten Reglements und Tarifen statt.
S. 48.
Beförderungsschein und Frachtbrief.
Die Beförderung von Thieren geschieht im innern Verkehr der württembergischen Bahn
auf Grund eines bei der Aufgabeexpedition zu lösenden Beförderungsscheines, bei ganzen
Wagenladungen auch auf Grund eines nach dem Formular 3 ausgzustellenden Frachtbriefes.
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