Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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12.  Das  weiter  einzuhaltende  Verfahren  ist  übereinstimmend  mit  dem  nachstehend  für  die  Grenzzollämter
  ohne  Ansageposten  vorgeschriebenen,  mit  der  Modifikation,  daß  bei  den  Grenzzollämtern  mit
Ansageposten  die  Schiffspapiere  und  Lukendeklarationen  bereits  bei  dem  Ansageposten  abgegeben  werden
und  daß  der  bei  dem  Ansageposten  angelegte  Verschluß  (Nr.  7),  wenn  derselbe  bei  der  vorläufigen  Revision
  des  Schiffes  (Nr.  21)  als  sichernd  erkannt  wird,  bis  zur  Löschung  der  Ladung  beziehungsweise
bei  der  Weiterabfertigung  belassen  werden  kann.

13.  Die  Bestimmungen  unter  Nr.  5  bis  12  finden  auch  bei  solchen  Grenzzollämtern  Anwendung,
welche  zu  Ansageposten  für  andere  Grenzzollämter  erklärt  sind,  insoweit  bei  ersteren  die  Abfertigung  der
eingehenden  Schiffe  im  Ansageverfahren  beantragt  wird.  Hinsichtlich  der  bei  jenen  Aemtern  vorzunehmenden
  zollamtlichen  Abfertigungen  sind,  neben  den  bezüglich  ihrer  Abfertigungsbefugnisse  gekosenen
  „Bestimmungen  (Nr.  3b),  die  nachfolgenden  Vorschriften  für  Häfen  ohne  Ansageposten
maßgebend.

 

 

 

B.  Für  Häfen  ohne  Ansageposten.

14.  Jeder  nach  §.  21  des  Vereinszollgesetzes  zur  Einhaltung  der  Zollstraße  verpflichtete  Schiffsführer
  hat  sich  unmittelbar  nach  der  Ankunft  im  Hafen  bei  der  Hafenbehörde  anzumelden  und  den  ihm
angewiesenen  Platz  einzunehmen.  Derselbe  hat  sich  sodann  persönlich  oder  durch  einen  legitimirten  Stellvertreter
  bei  dem  Zollamte  zu  melden  und  unter  Abgabe  sämmtlicher  über  seine  Ladung  sprechenden
Papiere  über  die  gewünschte  Zollabfertigung  zu  erklären.

15.  Bei  Schiffen,  welche  im  Ansageverfahren  weiter  abgefertigt  werden  sollen  (Nr.  34),  kann
zugelassen  werden,  daß  die  Schiffspapiere  den  zum  Zweck  der  Zollabfertigung  abgesendeten  Beamten  an
Bord  ausgehändigt  werden.

16.  Bevor  die  vorläufige  Revision  des  Schiffes  stattgefunden  hat  (Nr.  21),  darf  dasselbe  ohne
Erlaubniß  der  Zollbehörde  weder  am  Ufer  anlegen,  noch  irgend  einen  Verkehr  mit  dem  Lande  oder  mit
anderen  Schiffen  unterhalten.  Auch  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Schiffe  bis  zur  Beendigung  der
vorläufigen  Revision  an  üblicher  Stelle  zu  flaggen  haben.

17.  Die  Zollbehörde  ist  befugt,  das  Schiff  sofort  nach  der  Ankunft  durch  ihre  Beamten  besetzen
  zu  lassen.  Derselben  ist  von  jeder  Veränderung  des  Anlegeplatzes  zuvor  Anzeige  zu  machen.

18.  Den  an  Bord  befindlichen  Passagieren  ist  das  Verlassen  des  Schiffes  nach  der  Abfertigung
ihres  Reisegepäcks,  welche  auf  geschehene  Anzeige  bei  dem  Amte  mit  thunlichster  Beschleunigung  vorzunehmen
  ist,  gestattet.

Auf  zollpflichtige,  zum  Handel  bestimmte  Waaren,  welche  Reisende  mit  sich  führen,  finden  die
Bestimmungen  unter  Nr.  19  ff.  Anwendung.

2.  Abfertigung  im  Hafen.
A.  Abfertigung  der  zu  entlöschenden  Schiffe.

19.  Innerhalb  24  Stunden  nach  der  Ankunft  im  Hafen  hat  der  Schiffsführer  oder  ein  Bevollmächtigter
  desselben
a)  eine  generelle  Deklaration  über  die  Ladung  (Manifest)  —  Muster  C,  0.
b)  eine  Deklaration  über  die  Zugänge  zu  dem  Schiffsraum  und  etwaige  geheime  Behältnisse
(Lukendeklaration)  —  Muster  A  —  und
c)  eine  Deklaration  über  die  an  Bord  befindlichen,  für  den  Gebrauch  der  Schiffsmannschaft,  der
Passagiere  und  für  das  Schiff  bestimmten  Mund=  und  anderen  Vorräthe,  sowie  die  Schiffs-Inventarienstücke
  (Schiffs-Provisionsliste)  —  Muster  D,  D.
unter  Beobachtung  der  zugehörigen  Anleitungen  auszufertigen  und  bei  dem  Zollamte  einzureichen.  —  —
Die  Frist  zur  Einreichung  der  vorstehend  bezeichneten  Deklarationen  kann  auf  Antrag  der  Be—
theiligten  von  dem  Zollamte  angemessen  verlängert  werden.
Statt  der  generellen  Deklaration  (a)  darf  sogleich  die  spezielle  Deklaration  (Nr.  25),  welche  alsdann
  auch  auf  die  für  die  erstere  vorgeschriebenen  besonderen  Angaben  zu  erstrecken  ist,  abgegeben
  werden.
Bei  unbeladenen  Schiffen  kann  von  der  Abgabe  der  generellen  Deklaration  abgesehen  und  die
Erklärung  des  Schiffsführers,  daß  er  keine  Ladung  an  Bord  habe,  für  genügend  angesehen  werden.
Ebenso  kann  bei  solchen  Schiffen  die  Abgabe  der  Lukendeklaration  erlassen  werden.

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