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5. Un- und Ab- Zur Einbringung der zum sogenannten Schönen bestimmten Ingredienzien, wie z. B. Eier,
medung. Milch, Gelatine, bedarf es, insofern dieselben zu einer nennenswerthen Vermehrung des Lagerbe-
standes nicht geeignet erscheinen, einer vorgängigen Anmeldung bei der Amtsstelle nicht, vielmehr
genügt eine Anmeldung bei dem mit der Bewachung des Lagers beauftragten Beamten.
Auch die Anmeldung einer Einbringung oder Entnahme von Proben in Flaschen kann statt bei
der Amtsstelle bei dem mit der Bewachung des Lagers beauftragten Beamten bewirkt werden. Zu
diesem Zweck ist im Lager ein amtliches Notizregister aufzubewahren, in welches die ohne vorherige
Anmeldung bei der Amtsstelle eingebrachten oder entnommenen Proben nach Stückzahl und Maaß
der Flaschen vom Lager-Inhaber beziehungsweise dessen Vertreter einzutragen sind. Die Richtigkeit
jeder Eintragung ist von dem ausfsichtführenden Beamten zu bescheinigen und das Niederlage-
Register in angemessenen Fristen den Eintragungen im Notigregister entsprechend zu berichtigen.
Für die Abmeldungen vom Lager kann die Direktivbehörde Minimalgrenzen vorschreiben.
Der Niederleger hat bei der Abmeldung von Weinen oder Spirituosen in Flaschen jedes-
mal anzugeben, ob der Wein 2c. in Flaschen zum Lager gelangt, oder in Gebinden eingegangen
und auf dem Lager in Flaschen gefüllt worden ist.
S. 7.
6. Abfertigung. Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird in der Regel das Auslagerungsgewicht
zu Grunde gelegt. Bei der Abfertigung zur unmittelbaren Ausfuhr in Grenzorten kann die Ver-
wiegung unterbleiben.
Die Eingangsverzollung von Weinen, welche in Gebinden eingelagert und auf dem
Lager in Flaschen umgefüllt sind, erfolgt nach dem Zollsatz für Wein in Fässern, sowie nach
dem auf Gewicht zurückzuführenden Maaßgehalte, wobei für ein Liter Maaßgehalt 1,17 kg Gewicht
2 sensien ist. Die Berechnung des Maaßgehalts aus dem Bruttogewicht der Flaschen ist nicht
tatthaft.
uh Die Eingangsverzollung von Spirituosen, welche in Gebinden eingelagert und auf dem
Lager in Flaschen umgefüllt sind, hat gleichfalls nach dem auf Gewicht zurückzuführenden Maaß-
gehalte zu erfolgen. Der hierbei in Anwendung zu bringende Maßstab wird von der Direktiv-
behörde auf Grund von Probe-Ermittelungen festgesetzt.
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7. Zollerlaß für Weintrüb, Weinhefe, sowie die auf dem Theilungslager verdorbenen und unbrauchbar ge—
berderbene oder wordenen Flüssigkeiten werden, erforderlichenfalls nach vorheriger Vernichtung unter amtlicher Auf-
iMh sicht, vom Konto zollfrei abgeschrieben.
Haben zufällige Ereignisse, z. B. das Zerspringen von Fässern, einen Lagerabgang bewirkt,
so hat der Lager-Inhaber hiervon sofort dem Amt Meldung zu machen, welches demnächst die amt-
liche Feststellung der verloren gegangenen Menge und die gollfreie Abschreibung derselben vom
Konto veranlaßt.
S. Lagerbestands- Das Theilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten wenigstens einmal im Jahre,
reviston. Manko. und zwar, wenn die Direktivbehörde nicht anders bestimmt, im Monat Juni amtlich aufzunehmen,
U zu welchem Zweck der Lager--Inhaber eine Bestandsdeklaration nach dem Muster B abzugeben hat.
Der Aufnahme ist der Maaßgehalt und, soweit die Weine oder Spirituosen in Flaschen eingelagert
sind, die Stückzahl derselben zu Grunde zu legen.
Ergiebt sich bei der amtlichen Aufnahme gegen den Sollbestand nach dem Konto ein Minder-
bestand, so bleibt derselbe bei den in Gebinden eingelagerten Flüssigkeiten unberücksichtigt, wenn
auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen anzunehmen ist, daß der Minderbestand
auf Abgängen beruht, für welche nach §. 103 des Vereinsgollgesetzes Zollfreiheit gewährt werden
kann. Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnahme ist der Direktivbehörde vorzulegen.
Bei der Verzollung eines zollpflichtigen Mankos wird für jedes fehlende Liter Wein das
Gewicht von 1/17 kg in Ansatz gebracht. Das Gewicht, welches für jedes fehlende Liter Spirituosen
in Ansatz zu bringen ist, bestimmt die Direktivbehörde. Bei fehlenden Flaschen ist der Eingangs-
zoll nach dem Gewichte zu erheben.