d) Besondere Be-
stimmungen über
die Feststellung der
Art des Zuckers.
Antage .
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zu bringen, wenn nicht der Betheiligte vollständige Nettoverwiegung beantragt, oder solche von Seiten
der Abfertigungsstelle für nothwendig erachtet wird.
Diese Nettoverwiegung ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn die Vermuthung dafür
spricht, daß das Gewicht der aus Papier und Bindfaden bestehenden unmittelbaren Umschließungen
den Satz von 2½ Prozent übersteigt. «
Tritt eine derartige Nettoverwiegung ein, so kann dieselbe auf eine geringere, als die dem
zwanzigsten Theile der Waarenpost entsprechende Zahl von Broten beschränkt werden, wenn der
Versender der zu übergebenden Anmeldung eine Deklaration über das Gewicht der aus Papier und
Bindfaden bestehenden unmittelbaren Umschließungen des Zuckers beifügt, und wenn die probeweise
Nettoverwiegung ein mit der Deklaration übereinstimmendes Ergebniß liefert.
Hierbei können geringfügige Unterschiede zwischen dem nach der Deklaration und dem nach
dem Ergebniß der Probe-Ermittelung berechneten Tarasatz bis zu 2/10 Progent unbeachtet bleiben.
Jedoch ist bei Differenzen dieser Art stets das höhere Gewicht, also, wenn das deklarirte Gewicht
der Umschließungen das nach dem Resultat der Probe-Ermittelungen berechnete übersteigt, das erstere
Gewicht der Feststellung des Nettogewichts zu Grunde zu legen.
Die Feststellung des Nettogewichts von Zucker in Broten, bei welchem erweislich das Ge-
wicht der aus Papier und Bindfaden bestehenden unmittelbaren Umschließungen den Satz von 2½
Prozent nicht erreicht, kann auf Antrag ebenfalls unter den im Absatz 3 und 4 aufgeführten Be-
dingungen durch Probe-Ermittelungen in bezeichnetem Umfange erfolgen.
§. 40. Zur Feststellung der Art des abzufertigenden Zuckers findet eine Prüfung der letz-
teren auf die maßgebenden äußeren Merkmale statt, ferner in denjenigen Fällen, in welchen die
Vergütungsfähigkeit oder die Bestimmung der zutreffenden Vergütungsklasse von der Höhe des
Zuckergehaltes abhängig und das Vorhandensein der entscheidenden Höhe aus der äußeren Be-
schaffenheit des Zuckers nicht mit Sicherheit zu erkennen ist, eine Ermittelung des Zuckergehalts ent-
nommener Proben durch Polarisation oder chemische Analyse.
Die Polarisation ist nach der in Anlage C enthaltenen Anleitung vorzunehmen.
§. 41. Die Feststellung des Zuckergehalts durch chemische Analyse ist geboten, wenn Grund
zu der Annahme vorliegt, daß der abzufertigende Zucker überpolarisirende Bestandtheile (Raffi-
nose u. s. w.) in verhältnißmäßig erheblicher Menge enthält, wie dies bei den durch Melasse-
entzuckerung, namentlich den im Strontianit= oder Ausscheidungsverfahren hergestellten Zuckern,
häufig der Fall ist.
Die Steuerstelle hat daher, wenn ihr der zur Abfertigung gestellte Zucker als ein Erzeugniß
der Melasse-Entzuckerung bekannt ist, desgleichen wenn der Zucker die als karakteristisches Merkmal
der Raffinose beobachtete eigenthümlich spitze Krystallform, oder wenn eine vorgenommene Polari-
sation mehr als 100 Prozent oder überhaupt einen auffallend hohen Zuckergehalt zeigt, eine Probe
von dem betreffenden Zucker zu entnehmen und dieselbe zur Ermittelung des Zuckergehalts einer
dafür zuständigen Person oder Anstalt zu übersenden. Diese Ermittelung erfolgt nach dem in der
Anlage # beschriebenen Verfahren und auf Kosten des Anmelders.
§. 42. Die Polarisirung der vom Bundesrath dem höchsten Vergütungssatze (Klasse b)
zugewiesenen und ferner etwa zuzuweisenden Zucker von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt ge-
schieht ausschließlich durch die damit amtlich beauftragten Personen oder Anstalten (vergl. S§. 19),
diejenige der übrigen Zucker (Klasse und #) durch die dazu ermächtigten Amtsstellen. Soweit die
letzteren dieser Aufgabe wegen des Umfangs der bezüglichen Untersuchungen oder des Mangels an
geeigneten Beamten zu genügen nicht im Stande sein sollten, kann auf Grund der von der obersten
Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der Direktiuobehörde ertheilten Geneh-
migung an Stelle der amtlichen Polarisation eine solche durch vereidigte approbirte Chemiker
(Handelschemiker) auf Kosten der Verwaltung treten.
§. 43. An der Feststellung der Art der Zucker muß stets ein Oberbeamter, bei den Unter-
steuerämtern und den Steuerstellen in den Zuckerfabriken der Amtsvorstand theilnehmen.
§. 44. Die Prüfung der Zucker kann sich auf sämmtliche zur Abfertigung gestellte Kolli
erstrecken. Bei umfangreichen Waarenposten von Kolli gleicher Art und gleicher Verpackung soll
dieselbe jedoch in der Regel probeweise, und zwar in Bezug auf mindestens 10 Prozent der zu
einer Waarenpost gehörigen Kolli, erfolgen.